preparatory:AB 8338
Suter Marc F. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Die erste Differenz, die wir zu behandeln haben, betrifft Artikel 5 Absatz 2. Es geht dort um die Regelung der Ausnahmen von der Bewilligungspflicht und der Meldepflicht.
Zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat besteht eigentlich keine Differenz; das war jedenfalls die Schlussfolgerung in der Beratung der Kommission. Möglicherweise gibt es ein kleines Missverständnis zwischen den beiden Räten, aber es lässt sich aus dem ständerätlichen Protokoll nicht definitiv ableiten, ob der Ständerat hier tatsächlich eine Differenz schaffen wollte.
Die Kommission beantragt, an der Formulierung festzuhalten, die unser Rat seinerzeit als Erstrat beschlossen hat, weil es in der Tat unklar ist, ob überhaupt eine Differenz besteht. Wenn Sie das ständerätliche Protokoll zur Hand nehmen, sehen Sie, dass die Berichterstatterin, Frau Beerli, damals ein anderes Problem abgehandelt hat, das die Folgeartikel betrifft. Diese Differenz haben wir ausgeräumt; wichtig ist aber, dass sich dann die Diskussion im Plenum des Ständerates überhaupt nicht mehr mit dieser Differenz bei Artikel 5 Absatz 2 befasst hat.
Wir sind der Meinung, dass die etwas offenere Formulierung des Nationalrates, was die Umschreibung der Ausnahmetatbestände anbelangt, richtig ist und dass bezüglich der Unterstellung unter eine Bewilligungs- oder Meldepflicht auch bei letzterer eine sachgerechte Lösung vorgeschlagen wird.
Aufgrund dieser Überlegungen sind wir der Meinung, dass keine materielle Differenz vorliegt, und wir würden das offen lassen, weil das Geschäft mutmasslich ohnehin zurück an den Ständerat geht. Er muss sich ja - Sie sehen das bei Artikel 14, wo ein einstimmig beschlossener Antrag Ihrer Kommission vorliegt - zur Frage der vereinfachten Zulassung äussern. Sollte hier also doch eine inhaltliche Differenz vorliegen, wird der Ständerat dazu anlässlich seiner nächsten Beratung Stellung nehmen können.