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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-03-11

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-03-11

Wortprotokoll

Aufgrund der Fahne könnte der falsche Eindruck entstehen, Ihre Kommission habe eine vom Nationalrat geschaffene Differenz zum Bundesrat beseitigt. Dem ist nicht so. Wir haben bereits an der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen darüber diskutieren können. Der Bundesrat hat in der Botschaft ausdrücklich begründet, weshalb die von Ihrer Kommission gestrichenen Worte "durch die BKP" entgegen der schon damals abweichenden Auffassung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in den Wortlaut dieses Absatzes 6 von Artikel 11 des BPI gehören. Dass die drei Worte dann im Wortlaut des Gesetzestextes selbst nicht enthalten waren, beruht auf einem offensichtlichen redaktionellen Versehen. Sie können das in den Materialien der Botschaft nachlesen. Auf dieses Versehen wurde dann auch in der Kommissionssitzung hingewiesen.

Das in Artikel 11 geregelte System entspricht der heutigen Datenbank Janus, es dient der Bundeskriminalpolizei als Hilfsmittel für Vorabklärungen. Dabei handelt es sich - das ist klar - um Informationsbearbeitungen, die ausserhalb von eröffneten Strafverfahren erfolgen und sich dann vor allem auf das Zentralstellengesetz stützen. Absatz 6 von Artikel 11 BPI übernimmt den Inhalt des abzulösenden Absatzes 1 von Artikel 14 des Zentralstellengesetzes. Nach dieser Bestimmung dürfen bei Vorliegen wichtiger Strafverfolgungsinteressen Personendaten ohne Wissen der Betroffenen gesammelt werden. Diese Befugnis zur verdeckten Beschaffung von Personendaten kommt der BKP gerade auch in ihrer Eigenschaft als kriminalpolizeiliche Zentralstelle zu. Ist es seitens der BKP zu einer solchen verdeckten Informationsbeschaffung gekommen, hat sie die betroffene Person zu gegebener Zeit über die Beschaffung zu informieren. Die nachträgliche Information erfolgt, sobald die Interessen der Strafverfolgung an einer weiteren Geheimhaltung weggefallen sind und der Mitteilung auch keine anderen gesetzlichen Gründe entgegenstehen. So weit besteht Einigkeit in Bezug auf die Daten, die von der Bundeskriminalpolizei selbst beschafft worden sind.

Uneinigkeit besteht nun bezüglich der Frage, ob die BKP auch hinsichtlich solcher Daten eine Pflicht zur nachträglichen Mitteilung trifft, welche ursprünglich nicht von ihr selbst, sondern von anderen Behörden des In- oder Auslands beschafft worden sind. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte vertritt seit Jahren die Auffassung, dass die Bundeskriminalpolizei bei der Löschung solcher von Drittbehörden beschafften Daten stellvertretend für diese Drittbehörden die nachträgliche Mitteilungspflicht wahrnehmen müsse. Der Datenschutzbeauftragte legt den heute geltenden Artikel 14 Absatz 1 des Zentralstellengesetzes dahingehend aus, dass die BKP die von einer Datenlöschung Betroffenen im In- oder Ausland darüber informieren müsste, dass eine kantonale oder eine ausländische Polizeistelle die gelöschten Daten seinerzeit verdeckt beschafft habe. Die BKP hat diese Forderung des Datenschutzbeauftragten immer - mit gutem Grund, wie wir meinen - zurückgewiesen. Mit Blick auf diesen alten Auslegungsstreit hat der Bundesrat beschlossen, im BPI nun ein für alle Mal Klarheit zu schaffen und die nachträgliche Mitteilungspflicht der BKP in Artikel 11 Absatz 6 BPI ausdrücklich auf verdeckte Beschaffungen, welche die Bundeskriminalpolizei selbst vorgenommen hat, zu beschränken. In der Botschaft zum BPI hat der Bundesrat die gegenteilige Auffassung des Datenschutzbeauftragten widerlegt und ausführlich begründet, weshalb er diese Erweiterung der Mitteilungspflicht ablehnt. [PAGE 91]

Ehe hier nun eine Differenz zum Nationalrat entsteht, möchte ich noch einmal die Argumentation des Bundesrates wiederholen:

1. Die Bundeskriminalpolizei kann den Erkenntnissen, welche auf Meldungen von Drittbehörden zurückgehen, in tatsächlicher Hinsicht meist schwerlich entnehmen, wie sie beschafft worden sind. Aber selbst in den Fällen, in denen der Bundeskriminalpolizei klare Hinweise vorliegen, dass eine verdeckte Beschaffung - beispielsweise durch Befragung einer Auskunftsperson - stattgefunden haben dürfte, kennt die Bundeskriminalpolizei den operativen Rahmen und Zweck, in dessen Zuge es zu dieser Beschaffung gekommen ist, meist nicht. Genau zu diesen Aspekten aber wünschen die mit einer nachträglichen Mitteilung konfrontierten Betroffenen in der Praxis oft nähere Informationen. Gerade ausländische Behörden wären in der Regel weder willens noch berechtigt, der Bundeskriminalpolizei mitzuteilen, in welchem operativen Rahmen die ihr seinerzeit übermittelten Erkenntnisse angefallen sind. Die vom Datenschutzbeauftragten vertretene Ausdehnung der nachträglichen Mitteilungspflicht erweist sich somit schon in tatsächlicher Hinsicht als verfehlt, und sie ist auch nicht vollzugstauglich.

2. Wie der Bundesrat in der Botschaft aufgezeigt hat, sprechen dann auch gewichtige rechtliche Gründe gegen die Auslegung, wie sie vom Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Der Bundesgesetzgeber kann im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes die nachträgliche Informationspflicht der Bundeskriminalpolizei für die von ihr selbst beschafften Informationen regeln. Die Datenbeschaffung kantonaler oder ausländischer Behörden und die sich daraus dann ergebende Pflicht zur nachträglichen Wiederherstellung grundrechtlich gesicherter Rechtspositionen liegt indessen nicht in der Verantwortung des Bundes. Hier greift das jeweilige Recht der beschaffenden Behörde ein. Ich verweise auf drei Erlasse, welche die Polizeiorgane der entsprechenden Kantone einer expliziten nachträglichen Mitteilungspflicht unterstellen: auf das Polizeigesetz des Kantons Zug, wo diese Frage klar geregelt wird, auf das Polizeigesetz des Kantons Baselland und auf das Polizeigesetz des Kantons Aargau. Durch die vom Datenschutzbeauftragten beantragte Ausweitung der Mitteilungspflicht des Bundes würde also eine ebenso unnötige wie systemwidrige Kollision von kantonalem und eidgenössischem Polizeirecht verursacht, welche die polizeiliche Zusammenarbeit von Bund und Kantonen erschwerte.

Aber auch mit Blick auf die Informationen, die aus dem Ausland stammen, muss eine ausgedehnte Interpretation der Mitteilungspflicht verworfen werden. Man stelle sich einmal vor, die Bundeskriminalpolizei müsste sich anschicken, einen ausländischen Staatsbürger darüber zu informieren, dass eine Polizeibehörde seines Heimatstaates verdeckte Informationen über ihn beschafft haben könnte. Allein schon die theoretische Aussicht, dass es seitens der schweizerischen Behörde zu einer derartigen Übersteuerung des ausländischen Datenschutzrechtes kommen könnte, würde sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachteilig auf den kriminalpolizeilichen Meldefluss aus dem Ausland auswirken. Es liegt also auf der Hand, dass Artikel 11 Absatz 6 BPI auch im internationalen Verhältnis nicht dem Recht der beschaffenden Behörde vorgehen kann.

Die rechtlichen Gründe, die gegen eine ausgeweitete Interpretation der nachträglichen Mitteilungspflicht der Bundeskriminalpolizei sprechen, machen deutlich, dass die vom Bundesrat vorgenommene explizite Beschränkung der Pflicht letztlich nur transparent macht, wie weit die Regelungsbefugnis des Bundesgesetzgebers überhaupt reicht. Ich bitte Sie, diese tatsachenbezogenen und rechtlichen Argumente zur Kenntnis zu nehmen und bei der Bestimmung von Artikel 11 Absatz 6 keine Differenz zum Erstrat und zum Bundesrat zu schaffen.