Janiak Claude · Ständerat · 2008-03-11
Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-11
Wortprotokoll
Zu Absatz 6: Gemäss Nationalrat muss die betroffene Person nur dann nachträglich informiert werden, wenn die Bundeskriminalpolizei (BKP) die Daten gesammelt hat. Das wäre, was die Datenbearbeitung anbelangt, eine Sonderlösung, denn gemäss Datenschutzgesetz ist klar: Alle, die Daten bearbeiten, unterstehen dieser Informationspflicht. Daten zu bearbeiten ist gemäss Artikel 3 Litera e des Datenschutzgesetzes "jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten".
Von diesem Grundsatz weicht der Nationalrat bei der Polizeiarbeit ab. Das ist eine Sonderlösung, ein Systembruch. Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, den Zusatz des Nationalrates zu streichen. Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte hat darauf hingewiesen, dass die BKP, wenn sie gestützt auf Artikel 14 des Zentralstellengesetzes Daten bearbeitet, die Betroffenen informieren müsse. Offenbar steht dieser Auffassung jene von Fedpol gegenüber, wonach diese Informationspflicht nicht gelte, wenn die BKP die Daten nicht selbst beschaffe.
Absatz 6 bedeutet, dass die Informationspflicht dann nicht gilt, wenn die BKP die Daten nicht selbst beschafft hat. Mit anderen Worten: Absatz 6 nimmt einen Teil der Datenbearbeitung von der Informationspflicht aus. Das widerspricht dem Datenschutzgesetz, wonach die Informationspflicht für alle gilt, die Daten bearbeiten. Warum soll die BKP dieser Informationspflicht nicht unterstehen, wenn sie Daten bearbeitet, die sie nicht selbst beschafft hat? Es geht hier also um eine grundsätzliche Frage des Datenschutzrechtes.
Die Kommission beantragt Ihnen deshalb mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, auf die ursprüngliche Version des Bundesrates zurückzukommen.