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Bieri Peter · Ständerat · 2008-03-12

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2008-03-12

Wortprotokoll

Das vorliegende Traktandum wird im dringlichen Verfahren in beiden Räten gleichzeitig behandelt, da es gilt, nach einem Bundesgerichtsurteil wieder Rechtssicherheit zu schaffen.

Mit dem Urteil vom 14. Juni 2007 hat das Bundesgericht festgestellt, dass das Strassenverkehrsgesetz (SVG) keine ausreichende Grundlage für den Entzug des schweizerischen Führerausweises nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland enthält. Es hat damit eine langjährige Praxis, die es in der Vergangenheit stets geschützt hat, umgestossen. Nach diesem Neuurteil ist es nicht mehr erlaubt, nach Widerhandlungen im Ausland gegen die dortigen Strassenverkehrsvorschriften den schweizerischen Führerausweis zu entziehen. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass ein Führerausweisentzug ein derart schwerer Eingriff sei, dass es dazu einer formellen Gesetzesgrundlage bedürfe. Da diese im heutigen Strassenverkehrsgesetz zurzeit fehlt, können die für den Führerausweisentzug zuständigen Behörden nach Verkehrsregelverletzungen im Ausland keinen Entzug des schweizerischen Führerausweises verfügen. So können schwere Verkehrsregelverletzungen wie krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Trunkenheit am Steuer, die im Ausland begangen werden, dort nicht entsprechend sanktioniert werden, weil sich der Fahrer oder die Fahrerin oft nur für kurze Zeit in diesem Land aufhält. Fahrzeuglenker können sich also im Ausland so benehmen, wie sie wollen, ohne befürchten zu müssen, dass die im Ausland gefällte Strafe auch in der Schweiz zum Vollzug kommt. Das Urteil des Bundesgerichtes schafft damit straffälligen Fahrzeuglenkern einen Freibrief für Verkehrsregelverletzungen im Ausland. Das ist nicht im Sinne der präventiven und erzieherischen Wirkung der Androhung des Führerausweisentzuges bei Verletzung der Verkehrsregeln. Ja, es lädt potenzielle Verkehrssünder geradezu dazu ein, sich im Ausland nicht an die Verkehrsregeln zu halten.

Mit dieser Vorlage soll die formalgesetzliche Grundlage geschaffen werden, um den Führerausweis nach Vergehen im Ausland auch in der Schweiz entziehen zu können. Dies bedarf einer Ergänzung von Artikel 16 SVG. Für das richtige Verständnis weise ich darauf hin, dass das Entzugsverfahren nur nach einer Kaskade von Voraussetzungen umgesetzt wird:

1. Es muss eine Strafe im Ausland ausgesprochen worden sein.

2. Es muss ein Fahrverbot im Ausland ausgesprochen worden sein.

3. Die Widerhandlung müsste, wäre sie in unserem Land begangen worden, auch nach dem SVG zu einem Führerausweisentzug führen. Dabei beschränkt sich der Entzug nur auf Fälle von mittelschweren und schweren Widerhandlungen, wie sie in den Artikeln 16b und 16c SVG umschrieben sind. Keinen Ausweisentzug gibt es für im Ausland begangene Widerhandlungen, die, wären sie in der Schweiz begangen worden, als leichte Widerhandlungen nach Artikel 16a SVG zu einem Ausweisentzug führen würden.

Der Ausweisentzug erfolgt demzufolge nicht automatisch. Es wird vielmehr überprüft, ob die betreffende Widerhandlung nach schweizerischem Recht ebenfalls zu einem Entzug führen würde. In Absatz 2 des neuen Gesetzesartikels ist auch festgehalten, dass bei der Festlegung der Entzugsdauer die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind. Damit wird ausgeschlossen, dass es zu einer Doppelbestrafung kommt. Das heisst konkret, dass ein bereits im Ausland erfolgter Führerausweisentzug in der Schweiz zeitlich angerechnet wird. Deshalb ist auch der Hinweis nötig, dass die Mindestentzugsdauer, wie sie in den Artikeln 16b und 16c vorgesehen ist, unterschritten werden kann.

In der Kommission gaben drei Bereiche zu einer vertieften Diskussion Anlass:

1. In der Botschaft des Bundesrates wird darauf hingewiesen, dass es innerhalb der EU ein Abkommen aus dem Jahre 1998 gibt, das den Grundsatz enthält, dass ein in einem Mitgliedland begangener Verstoss gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom Wohnsitzstaat der betroffenen Person vollstreckt wird. Dieses Übereinkommen ist jedoch mangels genügender Ratifikationen noch nicht in Kraft getreten. So verzichten etwa Holland und Belgien auf eine solche Massnahme.

2. In unserer Kommission wurde im Weiteren bemängelt, dass das Meldeverfahren für im Ausland begangene Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften je nach Land unvollständig sei, sodass damit je nach Land, in welchem sich ein Schweizer oder eine Schweizerin schuldig gemacht hat, der Vollzug in unserem Land gar nicht mehr möglich sei. Von der Verwaltung wurde uns gesagt, dass die EU-Verkehrsminister daran seien, diese Lücken zu schliessen.

3. Dann wurde die Frage gestellt, ob es somit ausgeschlossen sei, dass jemand für ein im Ausland begangenes Vergehen zweimal bestraft werden könne und damit der Grundsatz "ne bis in idem" verletzt werde. Auch diese Zweifel konnten ausgeräumt werden, da die Busse in unserem Fall immer im Ausland erfolgt und es sich bei uns nur noch um den Führerausweisentzug handelt.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Dasselbe hat der Nationalrat letzten Montag bereits getan. Hingegen hat der Nationalrat am Montag in Artikel 16cbis Absatz 2 eine zusätzliche Bestimmung aufgenommen. Wir haben heute Morgen in der KVF darüber beraten und beantragen Ihnen einstimmig, hier der bundesrätlichen Fassung zuzustimmen; ich werde dies in der Detailberatung erklären.

Vorerst darf ich Sie bitten, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung unseren Anträgen, sprich denjenigen des Bundesrates, zuzustimmen.