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Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-03-13

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-03-13

Wortprotokoll

Eine Vorbemerkung: Es ist keineswegs so, dass dieses Gesetz als reines Organisationsgesetz bezeichnet worden ist; beim Eintreten habe ich das nicht in dieser Art und Weise gesagt. Selbstverständlich hat das Gesetz eine grosse kulturpolitische Bedeutung.

Nun, was den Antrag der Kommissionsminderheit anbelangt, könnte das Votum von Herrn Maissen den Eindruck erwecken, dass da fundamentale Differenzen bestünden. So ist es überhaupt nicht - überhaupt nicht! Wir sind völlig einverstanden mit der Zielrichtung, die er genannt hat. Ich habe auch vorhin im Rahmen der Beratung von Artikel 2 gesagt, dass dieses Nationalmuseum ein Kompetenzzentrum für die anderen Museen in der Schweiz sein müsse. Der Unterschied besteht einzig und allein darin, dass die Minderheit in einem neuen Absatz 4 festhalten will, dass sich der Bund auch im Zusammenhang mit nichtbundeseigenen Museen und Sammlungen aktiv beteiligen bzw. dass er diese unterstützen kann und soll. Die Minderheit will das, was für uns selbstverständlich ist und auch an einem anderen Ort umschrieben ist - ich komme noch darauf zu sprechen -, hier explizit festhalten. Materiell besteht kein Unterschied. Es soll einfach explizit hier erwähnt werden. [PAGE 155]

Mehrheit und Minderheit sind sich völlig einig darin, dass der Bund in diesem Sinne tätig sein soll. Die Mehrheit vertritt aber die Auffassung, dass diese Bestimmung im vorliegenden Gesetz überflüssig bzw. am falschen Ort sei. Zur Begründung dieser Auffassung muss ich wiederum auf das im Nationalrat zur Beratung anstehende Kulturförderungsgesetz verweisen, denn dort wird insbesondere in Artikel 3 die Kulturförderung des Bundes erwähnt; dort steht unter anderem explizit, dass es Aufgabe des Bundes sei, den Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt in der Schweiz zu stärken. In Artikel 5 Absatz 2 des Kulturförderungsgesetzes wird der Bund dann ermächtigt, "mit anderen öffentlich-rechtlichen und privaten Akteuren der Kulturförderung zusammenzuarbeiten sowie privatrechtlichen Körperschaften beizutreten".

Was nun die im konkreten Zusammenhang mit dem Museums- und Sammlungsgesetz stehenden Massnahmen zur Erhaltung des kulturellen Erbes anbelangt, wird diesen mit Artikel 9 des Kulturförderungsgesetzes sogar ein spezieller Artikel gewidmet. Absatz 1 lautet in der folgenden Weise: "Der Bund kann Museen, Sammlungen und Netzwerke Dritter zur Erhaltung des kulturellen Erbes unterstützen, insbesondere durch Finanzhilfen an die Projektkosten." Dann wird in Absatz 2 noch gesagt: "Für Sammlungen und Netzwerke kann der Bund auch Finanzhilfen an die Betriebskosten leisten." Das steht alles explizit im Kulturförderungsgesetz; es steht jetzt nicht im Museums- und Sammlungsgesetz, sondern im übergeordneten Gesetz, dem Kulturförderungsgesetz.

In der Sache selbst sind wir uns völlig einig. Es geht hier einzig und allein um die Frage, ob das, was gesetzestechnisch im übergeordneten Gesetz umschrieben wird, jetzt noch hier zu wiederholen sei. Die Mehrheit ist der Meinung, das sei nicht nötig. So einfach ist die Geschichte.