Gutzwiller Felix · Nationalrat · 2000-11-30
Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-11-30
Wortprotokoll
Ich denke, dieses Geschäft wird uns relativ kurz beschäftigen, denn wir haben nur noch eine einzige Differenz, in Artikel 2 Absatz 3 dieses Gesetzes.
Sie erinnern sich: Wir diskutierten in unserer letzten Beratung intensiv die Frage, ob dem Bundesrat die Kompetenz zu erteilen sei, in bestimmten Bereichen den Geltungsbereich des Gesetzes auszudehnen oder nicht. Unser Rat erklärte sich mit einer knappen Mehrheit von 81 zu 78 Stimmen einverstanden, dass dem Bundesrat diese Kompetenz erteilt wird.
Aufgrund der Diskussionen im Ständerat hat sich nun in der Zwischenzeit gezeigt, dass sich eine bessere Lösung in folgendem Sinne abzeichnet: Die Gegenstände, die direkt mit den Stoffen zu tun haben, die allenfalls Gesundheitsschäden hervorrufen können, sollten direkt der bundesrätlichen Kompetenz unterstellt werden. Anderseits sollte eine eigentliche Ausweitung des Gesetzes auf neue Themen, beispielsweise auf gefährliche Organismen oder aber auf den Schutz der Gesundheit von Nutz- und Haustieren, parlamentarisch abgestützt werden.
Diese taugliche und sachlogische Lösung, die auch den Wünschen der Verwaltung entspricht, liegt nun vor - Sie haben es gesehen -, indem wir in Artikel 2 Absatz 3 den Buchstaben a streichen und gleichzeitig in Artikel 19 die Kompetenz für den Bundesrat einführen, Gegenstände direkt regeln zu können.
Ich darf Sie kurz daran erinnern, dass sich die Frage, ob diese Gegenstände überhaupt Chemikalienregelungen unterstellt werden sollen, eben dann stellt, wenn diese Gegenstände Stoffe oder Zubereitungen enthalten, welche das Leben oder die Gesundheit gefährden können. Es müssen dann Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, dass die Verwaltung auch im Bereich dieser Gegenstände rasch und klar regeln kann.
Allerdings ist die Formulierung in Artikel 19 restriktiv. Sie schliesst in sehr einschränkender Weise Gegenstände in den Regelbereich ein. Es wird beispielsweise klargestellt, dass nur solche Gegenstände von einer allfälligen Regelung des Bundesrates erfasst werden sollen, bei denen ein konkretes Gefährdungspotenzial von den entsprechenden, in ihnen eingebundenen gefährlichen Substanzen ausgeht. Eine zusätzliche Einschränkung ergibt sich auch daraus, dass nicht jede denkbare Verwendung der Gegenstände erfasst werden soll, sondern die Vorschriften sollen sich auf diejenigen Fälle beziehen, in denen sich die Gefahr bei einer Verwendung manifestiert, die der Zweckbestimmung des Gegenstandes entspricht.
Wir glauben also, dass wir mit dieser Auftrennung in Artikel 2 und Artikel 19 eine gute Lösung gefunden haben. Einerseits soll der Bundesrat für Gegenstände, die im Zusammenhang mit den Stoffen stehen, eine direkte Regelungskompetenz haben, und andererseits behalten wir die parlamentarische Kompetenz für eine echte Ausweitung des Gesetzes bei. Diese Lösung wird unseres Erachtens auch ständeratskompatibel sein.
Im Namen der Kommission bitte ich Sie, dieser Lösung zuzustimmen.