Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2008-05-27
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-05-27
Wortprotokoll
Der Grund für unsere Ablehnung dieses Minderheitsantrages liegt nicht etwa darin, dass die Öffentlichkeit via Kantone oder Gemeinden zum Teil Hauptaktionärin der Elektrizitätsgesellschaften ist. Darauf können wir keine Rücksicht nehmen; wir können eine solche Vorschrift nicht deswegen nicht erlassen, weil zufälligerweise ein bestimmter Kreis des Aktionariates die öffentliche Hand wäre. Es ist zwar richtig, dass wir es feststellen. Es ist so: Die schweizerische Elektrizitätswirtschaft ist zum grossen Teil in öffentlicher Hand. Das kann aber nicht der Grund dafür sein, hier unterschiedlich zu legiferieren.
Der Grund für unsere Ablehnung liegt darin, dass der Grundgedanke der Aktiengesellschaft ausgehebelt würde. Der Sinn der Aktiengesellschaft ist der, dass der Aktionär mit seinem Vermögen, das er in der Gesellschaft hat, haftet. Nicht einmal die Statuten einer Aktiengesellschaft dürfen nämlich vorsehen, dass ein Aktionär zu mehr verpflichtet wird als dazu, die Einlage zu leisten. Wenn ein Fehler im Management, in der Führung der Aktiengesellschaft, vorliegen sollte, dann sieht das Gesetz ja immer noch einen Durchgriff vor. Dieser Minderheitsantrag aber würde den Grundgedanken der Aktiengesellschaft über den Haufen schmeissen.