Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2008-05-27
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2008-05-27
Wortprotokoll
Ich möchte Sie zunächst ersuchen, den allerletzten Satz dieses Absatzes nicht ausser Acht zu lassen. Dort steht nämlich: "Ist der Schaden auf eine andauernde Einwirkung zurückzuführen, so beginnt diese Frist mit dem Aufhören dieser Einwirkung zu laufen." Deswegen trifft das Beispiel, das vorhin genannt wurde - ein kontaminierter See, in welchem jemand badet und dadurch zu Schaden kommt -, nicht zu. Solange dieser See ausstrahlt, beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, sondern erst dann, wenn er dies nicht mehr tut. Deshalb bemisst sich nicht jede Frist am Unfallereignis im Kernkraftwerk. Nicht immer beginnen in einem solchen Fall die Fristen ab dann zu laufen, sondern nur dann, wenn der Schaden, den ein Opfer erleidet, wirklich unmittelbar auf diesen Unfall zurückzuführen ist.
Auch bezüglich nach dem Unfall geborener Kinder, die Sie erwähnt haben, müssen Sie die Fristen sehen. Sollte ein Schaden tatsächlich nur unmittelbar auf den Unfall zurückzuführen sein, dann kann eine Frau, die damals vielleicht zehnjährig war, wenn sie bis dahin ein Kind zur Welt bringt, bis zum Alter von vierzig Jahren klagen. Bis dahin läuft die Verjährungsfrist nicht ab. Deshalb haben wir diese Frist, die wir vom geltenden Recht übernommen haben, als lange genug angesehen.