Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-05-29
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-05-29
Wortprotokoll
Ich möchte Sie auch bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Dass die Akteneinsicht gewährleistet ist, ist ein unbestrittener Grundsatz unseres Rechts, doch steht dieses Parteirecht unter dem Vorbehalt der "überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen". Auch dies ist ein Grundsatz, der in unserer Rechtsordnung gilt. Er wurde von Lehre und Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör entwickelt, auch für den Zivilprozess. Wenn Sie diesen Vorbehalt nun streichen, wie es die Minderheit der Kommission verlangt, würden Sie nichts anderes tun als Verwirrung stiften und falsche Signale aussenden. Dieser Vorbehalt gilt nämlich schon kraft der Verfassung. Er steht insofern auch Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung nicht entgegen, sondern steht in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 2 der Bundesverfassung.
Wenn ich Sie richtig verstehe, Herr Nationalrat Reimann, stören Sie sich vor allem am Vorbehalt der schutzwürdigen öffentlichen Interessen. Im Zivilprozess haben wir es grundsätzlich mit privaten Interessen zu tun, das ist richtig; schützenswerte öffentliche Interessen kommen in diesem Sinn relativ selten vor. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie einmal vorkommen, nämlich dann, wenn der Staat selber Prozesspartei ist.
Ich möchte Sie darum bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.