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Müller Thomas · Nationalrat · 2008-05-29

Müller Thomas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-05-29

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP/glp-Fraktion ersuche ich Sie, den Minderheitsantrag Thanei abzulehnen. Artikel 34, wie er hier in der Zivilprozessordnung vorgeschlagen wird, entspricht dem geltenden Recht, Artikel 21 des Gerichtsstandsgesetzes. In Absatz 1 wird klargemacht, dass keine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand zum Voraus zulässig ist, das heisst vor der Entstehung des Streites. Das heisst aber auch, dass sämtliche vom gesetzlichen Gerichtsstand abweichenden Gerichtsstandsklauseln in Arbeits-, Konsumenten- und Mietverträgen nicht zulässig sind.

Zu Absatz 2, zur Bestimmung, die von der Minderheit Thanei zur Ablehnung empfohlen wird: Absatz 2 traut den Parteien zu, dass sie sich nach der Entstehung eines Streites auf einen Gerichtsstand einigen. Aber auch das bitte ich Sie zu beachten: nur durch Gerichtsstandsvereinbarung, nicht durch blosse Einlassung. Das heisst, es braucht die volle Schriftlichkeit, einerseits den Vorschlag des Gerichtsstandes, andererseits das Akzept. Diese Regelung für den Zeitpunkt nach Entstehung einer Streitigkeit scheint uns zweckmässig und sachgerecht zu sein. Sie bringt keine unnötige Einschränkung der Prozessparteien.

Zur Frage, wann die Streitigkeit entsteht: Hier kann auf die Rechtsprechung abgestellt werden. Eine Streitigkeit entsteht dann, wenn in einem Rechtsverhältnis erstmals abweichende Positionen bezogen und der Gegenpartei so mitgeteilt werden.

Ich ersuche Sie um Ablehnung des Antrages der Minderheit Thanei.

[VS]

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