Reimann Lukas · Nationalrat · 2008-05-29
Reimann Lukas · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-29
Wortprotokoll
Die Legitimation zu einer Klage ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Prozessrechts. Das Bundesgericht hat bisher die Frage nicht entschieden, inwieweit ein Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit Artikel 28 ZGB, Verletzung der Persönlichkeit, besteht. Das Bundesgericht hat die Frage bis anhin stets offengelassen, und zwar in allen Entscheiden, auf welche die Botschaft verweist. Das Verbandsklagerecht im Zusammenhang mit Artikel 28 ZGB ist ein politisch heikles Thema. Schadenersatz- oder Genugtuungsklagen gegen einen Bürger zu erheben, der sich in öffentlichen Äusserungen abschätzig gegenüber Gruppen äussert, ist sehr heikel. So könnte beispielsweise ein Jagdverein eine Schadenersatz- oder Genugtuungsklage gegen einen Bürger erheben, der sich öffentlich abschätzig über Jäger äussert. Dass ich hier primär nicht an Jagdvereine denke, sondern an ganz andere Organisationen, dürfte auch klar sein.
Es geht nicht an, über die Zivilprozessordnung eine so wichtige materiell-rechtliche Frage zu regeln. Die Frage der Zulässigkeit des Verbandsklagerechts ist vielmehr grundsätzlicher Natur und sollte im Rahmen eines separaten Gesetzgebungsverfahrens beantwortet werden. Ansonsten ist es eine gefährliche Vermischung von prozessualem und materiellem Recht. Das Verbandsklagerecht ist ein heisses Eisen, und zwar über alle Parteigrenzen hinweg. Aufgrund verschiedener Vorfälle in der Vergangenheit, insbesondere im öffentlichen Recht, sind viele Bürger verunsichert oder sogar verärgert, wenn sie das Wort "Verbandsklagerecht" hören. Es wäre schade, wenn ein so zentrales Gesetz wie die Zivilprozessordnung dazu verwendet würde, durch die Hintertüre ein privates Verbandsklagerecht einzuführen, das es in dieser allgemeinen Form in der Schweiz noch nicht gibt.
Wenn einige unter Ihnen der Ansicht sind, dass wir ein generelles Verbandsklagerecht im Bereich des Persönlichkeitsschutzes brauchen, ersuche ich Sie, dies im Rahmen einer Änderung des Zivilgesetzbuches zu beantragen, nicht aber im Rahmen der Zivilprozessordnung. Ich beantrage deshalb, dass die Zivilprozessordnung von solch heiklen materiell-rechtlichen Fragen frei bleibt. Mein Änderungsantrag verweist deshalb bezüglich der Frage der Aktivlegitimation von Verbänden auf das materielle Recht.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit II zuzustimmen und den Antrag der Minderheit I, der eine Ausdehnung verlangt, abzulehnen.