Vischer Daniel · Nationalrat · 2008-05-29
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2008-05-29
Wortprotokoll
Wir haben jetzt die Mehrheitsfassung und den Eventualantrag Hofmann. Die Kommission ging bei ihrer Beschlussfassung - 15 zu 5 Stimmen bei 3 Enthaltungen - mehrheitlich davon aus, dass die Kantone die Möglichkeit haben sollen, eine zweite Instanz einzurichten, wenn sie ein Handelsgericht haben. Das heisst, die Mehrheit war der Meinung, es sei eine fakultative Bestimmung für die Kantone. Nachher wurde moniert - das war irgendein Oberrichter aus Zürich, der Papers zu dieser Frage verfasst -, dies sei nicht so. Ich habe mich bei der Verwaltung vergewissert. Sie geht davon aus - und ich glaube, sie kommt draus -, dass die Mehrheitsfassung eine fakultative und nicht eine obligatorische Regelung beinhaltet. Insofern erübrigt sich der Eventualantrag Hofmann, weil der Wille der Mehrheit und der Wille von Herrn Hofmann - es kommt ja vor allem auch auf den Willen an - identisch sind. Das zum Ersten.
Zum Zweiten: Es geht hier um vier Handelsgerichte. Es stimmt, diese Handelsgerichte nehmen in der Prozesslandschaft der vier Kantone Bern, Zürich, Aargau, St. Gallen eine wichtige Stellung ein. Immerhin gibt es auch Wirtschaftszentren, die kein Handelsgericht haben: Basel hat keines und floriert auch, das Waadtland und Genf haben auch keines und florieren auch. Man kann also nicht sagen, je mehr Handelsgerichte, desto besser die Wirtschaft. Was stimmt: die Handelsgerichte sind wichtig. Frau Schmid-Federer hat einen Katalog vorgetragen und gesagt, warum die Handelsgerichte wichtig sind. Ich kenne ihn, ich habe diese Papers auch gelesen, alles okay - nur hat es nichts mit der hier zu entscheidenden Frage zu tun. Es gibt überhaupt niemanden, der bestreitet, dass die Handelsgerichte in ihrer herausragenden Funktion beibehalten und gestärkt werden sollen. Etwas aber ist falsch in der Darlegung jener, die die Minderheit stützen: Der Kanton mit jenem Handelsgericht, das am meisten gelobt wurde - irgendjemand hat von Weltruf gesprochen -, nämlich das Handelsgericht Zürich, kannte ja notabene bislang zwei Instanzen. Offensichtlich hat es sich für das Handelsgericht des Kantons Zürich bewährt, dass die Möglichkeit besteht, dass seine Urteile angefochten werden können. Jetzt weiss ich nicht, warum das in Zukunft schlecht sein soll.
Es kommt ein Grundsatz ins Spiel. Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass der Grundsatz der "double instance", wonach zwei kantonale Instanzen in einem Verfahren zum Zug kommen sollen, eigentlich ein Grundsatz der Zivilprozessordnung ist, den wir durchhalten möchten. Man kann sagen: Je einfacher ein Verfahren, desto weniger braucht es zwei Instanzen; je komplizierter ein Verfahren, desto eher braucht es zwei Instanzen. Nun sind ja handelsgerichtliche Verfahren nicht gerade "schmürzelig-einfache" Bagatellverfahren, sondern komplexe Verfahren, wo es um schwierige Rechtsfragen geht. Es ist deshalb eigentlich nicht einzusehen, warum der Grundsatz gelten soll: Je schwieriger das Verfahren, desto weniger Instanzen. Aus diesem Grund scheint es mir vom Prinzip her richtig und wichtig, die Möglichkeit einer zweiten Instanz zu installieren oder beizubehalten wie im Falle des Kantons Zürich. Das wird am Vergleichsverhalten der ersten Instanz gar nichts ändern; schon heute hat das Handelsgericht eine weitere Instanz über sich, und es werden zu 50 Prozent oder mehr Vergleiche geschlossen. Das hat gar nichts miteinander zu tun! Aber es soll die Möglichkeit gegeben werden, dass eine sinnvolle Rechtsüberprüfung stattfindet; dies wird übrigens gar nicht so häufig der Fall sein.
Ich bin aber auch gegen die Tendenz der Justiz, die darauf hinausläuft, dass man eigentlich gar nicht mehr daran interessiert ist, dass Rechtsprechung erfolgt, sondern immer nur Vergleiche anstrebt. Es gibt nicht zuletzt im Zivilrecht Bereiche, wo es eigentlich schade ist, dass nicht mehr gerichtliche Überprüfungen gerade von heiklen Rechtsfragen stattfinden.
Ein Letztes: Bei den Arbeitsgerichten handelt es sich auch um Fachgerichte. Man könnte also mit den gleichen Gründen sagen, es brauche keine zweite Instanz. Da werden genauso viele Vergleiche geschlossen wie in einem Handelsgericht. Ich sehe also nicht ein, weshalb eine Ungleichbehandlung zwischen Handels- und Arbeitsgericht erfolgen soll.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen, ausdrücklich in der Meinung, der Eventualantrag Hofmann und jener der Mehrheit seien identisch.