Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2008-05-29
Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-05-29
Wortprotokoll
Namens der Minderheit empfehle ich Ihnen, dass wir beim bundesrätlichen Entwurf bleiben, der die Handelsgerichte als einzige kantonale Instanz zulassen will.
Kantone wie Bern, Zürich, Aargau und St. Gallen kennen Handelsgerichte zur Beurteilung von Streitigkeiten zwischen Unternehmungen bereits heute. Die Handelsgerichte haben sich als Fachgerichte bewährt. Deshalb will der Bundesrat es weiterhin den Kantonen überlassen, Handelsgerichte einzusetzen. Gleichzeitig ist es dem Bundesrat und auch der Minderheit wichtig, die Handelsgerichtsbarkeit aufzuwerten, da sie von grosser Bedeutung für die Wirtschaft ist. Über die Hälfte der Streitigkeiten kann vor Handelsgerichten einvernehmlich geregelt werden, da die spezialisierten Richterinnen und Richter in der Lage sind, den Parteien auch in komplizierten Fällen sachgerechte Vergleiche vorzuschlagen. Aufwendige Beweisverfahren und teure Expertisen können so vermieden werden. Justiz und Wirtschaft sparen erheblich an Zeit und Geld. [PAGE 642]
Streitpunkt ist nun, ob die kantonalen Handelsgerichte die einzige kantonale Instanz bilden und damit in Zivilsachen der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen oder ob noch ein innerkantonales Rechtsmittel vorzuschalten ist. Sachlich ist es gerechtfertigt, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben und die Minderheit zu unterstützen, und zwar aus folgenden Gründen: Die vorgesehene direkte Beschwerde an das Bundesgericht ist die wichtigste Massnahme zur Stärkung der Handelsgerichtsbarkeit. Organisatorisch gehören die Handelsgerichte bereits heute zur oberen kantonalen Gerichtsbarkeit. Die juristischen Mitglieder der Handelsgerichte sind kantonale Oberrichter. Die Abkürzung des Instanzenzugs - und es ist mir wichtig, dies zu betonen - dient der Beschleunigung der Prozesse, die bei der Handelsgerichtsbarkeit eine herausragende Rolle spielt. Schliesslich sieht auch das Bundesgerichtsgesetz, das wir 2005 verabschiedet haben, in Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b ausdrücklich vor, dass bei Handelsgerichten das Prinzip der "double instance", also der doppelten Instanz, durchbrochen werden kann.
Wer also beschleunigte Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen will, wer die Handelsgerichtsbarkeit stärken und aufwerten will, wer der Justiz und der Wirtschaft Geld und Zeit für aufwendige Expertisen ersparen will, stimmt der Minderheit zu, sodass das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz entscheiden kann.