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Schwander Pirmin · Nationalrat · 2008-05-29

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-29

Wortprotokoll

Am 12. März 2000 hat das Schweizer Stimmvolk der Justizreform zugestimmt. Damit bekam der Bund die Kompetenz, das Zivilprozessrecht für die ganze Schweiz einheitlich zu regeln. Diese für die Schweiz ungewöhnliche Kompetenzverlagerung von unten nach oben wurde unter anderem damit begründet, die unterschiedlichen kantonalen Prozessordnungen mit gegen 10 000 Vorschriften der 26 kantonalen Zivilprozessordnungen und Einführungsgesetze würden die Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche massiv erschweren und entsprächen nicht mehr den Anforderungen im internationalen Prozesswettstreit. Zudem sei die heutige Gesellschaft mobiler und pflege ihre Geschäftsbeziehungen weit über die Kantonsgrenzen hinweg. Weiter wurde gesagt, die Prozesse seien kostengünstiger und beförderlicher durchzuführen. Prozessverschleppungen seien zu unterbinden und die Entscheidungen seien gerecht und aufgrund der materiellen Wahrheit zu fällen. Das sind alles hehre Ziele, aber können wir diese Ziele mit dem vorliegenden Entwurf erreichen?

In der Gesamtbeurteilung verneine ich persönlich diese Frage, weshalb meine Minderheit Ihnen einen Rückweisungsantrag unterbreitet, mit dem Auftrag, die Autonomie der Kantone dort, wo es notwendig ist, zu stärken und offener zu formulieren. Warum? Drei Gründe möchte ich anführen:

1. Rückgrat des Zivilprozesses sind die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime. Dazu braucht der Instruktionsrichter klare, einheitliche Leitplanken, aber er braucht auch Freiraum. Im Entwurf ist diese Gratwanderung zwischen klaren Leitplanken und Freiraum nicht gelungen, insbesondere nicht bei der Einreichung von Beweisunterlagen und beim Novenrecht. Aber auch im Miet- und Pachtrecht sind viele Fragen ungeklärt und offen. Der Antrag der Minderheit IV (Huber) zu Artikel 195 Absatz 2 ist zwar dringend notwendig und zu unterstützen, aber er bleibt meines Erachtens ein minimaler Rettungsversuch.

2. Gegen eine kostengünstige und beförderliche Prozessführung spricht auch die ganze Mediation. 80 Prozent aller Fälle sind Forderungsklagen, und der Kläger will möglichst schnell einen Rechtsöffnungstitel. Wir brauchen keine Konkurrenz zum Schlichtungsverfahren. Vielmehr ist die Möglichkeit einzuräumen, die kantonalen Schlichtungsverfahren je nach Kantonsgrösse unterschiedlich auszugestalten.

3. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht sieht die Möglichkeit vor, in Zivilsachen eine einzige Gerichtsinstanz vorschreiben zu können. Warum machen wir von dieser Möglichkeit nicht vollumfänglich Gebrauch und geben den Kantonen nicht die generelle Kompetenz für Spezial- und Fachgerichte, statt die zwei Ausnahmen Handelsgericht und Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung fix festzuschreiben? Die Gesellschaft ist tatsächlich mobiler geworden, auch die Geschäftsbeziehungen reichen überall über die Kantonsgrenzen hinaus. Aber die heutigen Problemstellungen sind auch nicht nur reines Zivil- und reines Verwaltungsrecht. Die Möglichkeit, [PAGE 634] öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Verfahren zusammenzulegen, muss in einer modernen Zivilprozessordnung gegeben sein. St. Gallen und Thurgau praktizieren eine Zusammenlegung zum Beispiel bei Baubewilligungsverfahren sehr erfolgreich. Im Personal- und Haftpflichtrecht haben wir ebenso sehr schnell Überschneidungen, auch in den entsprechenden Unternehmungen. Im Lichte des internationalen Prozesswettstreits sind parallele öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verfahren in der gleichen Sache zu vermeiden.

Mit meinem Rückweisungsantrag würde dem Bundesrat die Möglichkeit gegeben, die Zivilprozessordnung im Sinne der Ausführungen so föderalistisch wie möglich und so modern wie heute notwendig bei Überschneidungen in zivil- und öffentlich-rechtlichen Fragen auszugestalten. Auch würde dem Bundesrat dadurch die Möglichkeit gegeben, die Zivilprozessordnung noch mehr zu straffen, im Sinne auch der Vorlage der Experten.

Ich bitte Sie deshalb, meinen Rückweisungsantrag zu unterstützen.