Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-05-29
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-05-29
Wortprotokoll
Namens der FDP-Fraktion kann ich mich den Argumenten pro Schweizerische Zivilprozessordnung anschliessen, mitsamt den historischen Reminiszenzen. Ich tue dies mit folgenden Bemerkungen:
Wir legen an sich auch Wert auf die gewachsenen kantonalen Strukturen, begrüssen deshalb die Trennung zwischen den eidgenössischen Regelungen zum Verfahren und dem kantonalen Vorbehalt bei den Gerichtsorganisationen als Grundsatz. Unter diesem Titel werden wir auch die Frage der Handelsgerichte behandeln. Sie sehen, dass wir dort einen Minderheitsantrag eingereicht haben, der die bundesrätliche Fassung unterstützt.
Eine weitere Bemerkung verdient das vorgesehene Mediationsverfahren. Im Gegensatz zum Strafprozess handelt es sich beim Mediationsverfahren in der Zivilprozessordnung um ein Verfahren innerhalb der sogenannten Dispositionsmaxime, das heisst, der Sachverhalt und dessen Erklärung liegen in den Händen der Prozessparteien. Das ist ein grundsätzlich anderes Thema als im Strafprozess, wo wir die Mediation nicht unterstützen konnten. Die Mediation hier ist ein sinnvolles Alternativinstrument gegenüber dem obligatorischen Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter.
Eine weitere Novität ist die sogenannte Verbandsklage nach Artikel 87. Die Detailregelung mit den Fragen der Aktivlegitimation und der Frage des Beschwerdeobjektes halten wir für sachgerecht, und wir werden diese Neuigkeit deshalb unterstützen.
Wir sind deshalb ohne grundsätzliche Vorbehalte bereit, auf diese Vorlage einzutreten, und werden die Minderheitsanträge generell ablehnen, mit vier Ausnahmen: Den Minderheitsantrag zu Artikel 6, wie gesagt im Bereich der handelsgerichtlichen Zuständigkeit, jene zu Artikel 195 Absatz 1 Litera f und Absatz 2 sowie jenen zu Artikel 246 werden wir unterstützen. Es sind ja auch unsere Minderheiten. Die übrigen werden wir ablehnen.
Wir haben von den fünf Einzelanträgen Kenntnis genommen. Es ist natürlich immer etwas problematisch, wenn man nach sieben Sitzungen mit Beratungen von x Stunden mit Einzelanträgen in ein System eingreifen will. Wir können uns vorstellen, den einen oder anderen zu unterstützen, müssen aber sagen, dass wir das eher im Sinne einer Einbringung dieser Ideen in das Differenzbereinigungsverfahren betrachten und nicht als abschliessende Zustimmung. Wir behalten uns vor, dass wir auch auf heute unterstützte Einzelanträge später zurückkommen, wenn sie nicht ins Gesamtsystem hineinpassen sollten. Dies wird aber vielleicht erst aufgrund des Differenzbereinigungsverfahrens erkennbar.
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Mit dem Rückweisungsantrag aus den Reihen der SVP-Fraktion ist es so eine Sache. Im Text auf der Fahne sehen wir, dass dieser Rückweisungsantrag eine Garantie für eine zusätzliche offene Regelungsautonomie zugunsten der Kantone verlangt. In der heutigen Begründung hingegen haben wir in diesem Zusammenhang nicht viel vernommen; es ging heute eher um materielle Punkte. Gemäss Fahne ginge es eigentlich um einen grundsätzlichen Vorbehalt, vielleicht analog zu Artikel 3 der Bundesverfassung, wo es heisst, dass alles, was nicht geregelt ist, grundsätzlich Sache der Kantone ist. Das dürfte hier aber schwierig sein, weil wir in der Bundeszivilprozessordnung eine Aufgabenzuteilung vorgenommen haben. Deswegen können wir ja nicht einen offenen Punkt aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundes nun plötzlich den Kantonen übergeben. Das würde etwas schwierig. Ich glaube, dass wir hier mit dem bewährten System weiterfahren müssen, indem offene Punkte durch die Lehre, die Wissenschaft und die Rechtsprechung aufgefüllt werden, soweit es unechte Lücken sind. Echte Lücken müssen wir als Gesetzgeber später schliessen, wenn wir das als notwendig erachten.
Die materiellen Einwände, die von Kollege Schwander vorgebracht worden sind, hätten wir eigentlich an sieben langen Sitzungen bereinigen können. Wir gehen davon aus, dass auch die Bundeszivilprozessordnung irgendwann eine Wirkungsüberprüfung erfahren wird; es wird dabei darum gehen, ob wir "Servicearbeiten" ausführen müssen oder nicht, und da könnte durchaus der eine oder andere Punkt wieder aufgenommen werden. Aber unseres Erachtens ist es fehl am Platz, heute im Rahmen einer Rückweisung diese Punkte, die wir ja mehr oder weniger alle behandelt haben, noch einmal durchzuackern.
Mit diesen Begründungen bitten wir Sie selbstverständlich, auf das Geschäft einzutreten und danach den Rückweisungsantrag der Minderheit Schwander abzulehnen.