Raggenbass Hansueli · Nationalrat · 2000-12-04
Raggenbass Hansueli · Nationalrat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-12-04
Wortprotokoll
Nichts ist globaler und flexibler als der Strom von Anlagegeldern. Erinnern wir uns nur an die Abwanderung von Anlagefonds ins benachbarte Luxemburg; dies an die Adresse von Kollege Fasel. Erklärtes Ziel der Vorlage muss es daher sein, einen Exodus und eine Abwanderung von Know-how im Bereich Vermögensverwaltung partout zu verhindern. Die wertschöpfungsstarken Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben.
Was heisst das nun konkret? Der Handel mit inländischen Titeln an ausländischen Börsen ist von der Umsatzabgabe zu befreien, wie das der Bundesrat vorsieht. Das kostet 50 Millionen Franken. Unter dem gleichen Aspekt sind - auch dies gemäss Fassung des Bundesrates - ebenfalls folgende Bereiche zu befreien: Inländische Anlagefonds (Ausfall 112 Millionen Franken); ausländische Anlagefonds (Ausfall 41 Millionen Franken); Lebensversicherungen Ausland (Ausfall 7 Millionen Franken); Vorsorgebereich Ausland (Ausfall 8 Millionen Franken). Das macht total 218 Millionen Franken.
Aus Gründen der Dringlichkeit - hier liegt ein dringliches Bundesgesetz vor - und der Vermeidung der Abwanderung, dem konkreten Ziel der Vorlage, bedarf es jedoch keiner Befreiung von der Umsatzabgabe in folgenden Bereichen: inländische Pensionskassen, inländische Lebensversicherer bezüglich des Sicherungsfonds, Bund, Kantone, politische Gemeinden und inländische Einrichtungen der Sozialvorsorge.
Zuerst zu den Pensionskassen: Weder die Abwanderungsgefahr noch die Wettbewerbsneutralität verlangen die Befreiung der Pensionskassen von der Umsatzabgabe. Um zu vermeiden, dass die Pensionskassen die Umsatzabgabe durch Auftragsvergabe an ausländische Banken umgehen, werden sie gemäss Beschluss des Ständerates und gemäss Minderheitsantrag zu Effektenhändlern erklärt. Hier handelt es sich um Pensionskassen mit über 10 Millionen Franken Wertschriften in der Bilanz.
Auf diese Weise haben sie die Umsatzabgabe auch dann zu entrichten, wenn sie das Börsengeschäft direkt über das Ausland abwickeln. Wesentlich ist dabei: Sie werden nicht neu einer Steuer unterworfen. Sie sind im Grundsatz bereits heute, eben über die Schweizer Banken, abgabepflichtig. Sie können die Abgabeabwicklung neu selbst vornehmen oder wie bisher über ihre Bank oder ihre Banken besorgen lassen.
Zum Grundsatz der Gleichbehandlung: Dem ständerätlichen Beschluss wurde vorgeworfen, er verletze den Grundsatz der Gleichbehandlung. Dem ist nicht so. Kraft der Schweizer Gesetzgebung geniessen die inländischen Pensionskassen - im Gegensatz zu ausländischen Pensionskassen - Privilegien, die eine differenzierte Behandlung sachlich rechtfertigen. Vielmehr wäre beim bundesrätlichen Entwurf die Frage zu stellen, warum die Pensionskassen beispielsweise gegenüber den Krankenversicherungen, die immerhin der sozialen Krankenfürsorge dienen, privilegiert werden sollen. Dazu würde ich Herrn Bundesrat Villiger noch gerne hören. Für mich ist das nicht einsehbar.
Zum Stichwort sozialpolitisches Anliegen: Es gibt auch keinen sozialpolitischen Bedarf, Herr Blocher, die Pensionskassen von der Abgabe zu befreien. Die Abgabe wirkt sich, wenn überhaupt, nur minim auf die Pensionskassenbezüger aus.
Zur Umgehungsgefahr: Es stellt sich in der Tat die Frage, ob die Pensionskassen die Abgabe beispielsweise über Anlagefonds oder Zwischengesellschaften im Ausland umgehen. Abgesehen davon, dass derartige Übungen sehr kostspielig sind und es fraglich ist, ob sie sich überhaupt lohnen, könnte die Angelegenheit im ordentlichen Verfahren - und nicht im dringlichen - eingehend abgeklärt werden. Dies an die Adresse der Minderheit III (Kaufmann).[PAGE 1358]
Zu den inländischen Lebensversicherern: Sie gehören heute zu den steuerpflichtigen Effektenhändlern, da sie die Voraussetzungen von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe d des Stempelabgabegesetzes regelmässig erfüllen. Gemäss Bundesrat sollen nun diese Lebensversicherer nicht für sämtliche Geschäfte, sondern nur für den Bereich ihres Sondervermögens, also lediglich im Bereich des Sicherungsfonds - im Rahmen der dritten Säule -, von der Umsatzabgabe ausgenommen werden. Die inländischen Lebensversicherer anders als die Pensionskassen zu behandeln, wäre sachlich schlechthin nicht gerechtfertigt. Gemäss Beschluss des Ständerates sind der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung - anders als in der bundesrätlichen Vorlage - nicht von der Umsatzabgabe zu befreien.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die ständerätliche Fassung der Abwanderungsgefahr erfolgreich begegnet, die Wettbewerbsneutralität wahrt, keine Ungleichheiten schafft und für die Bundeskasse klar die bessere Lösung darstellt, indem sie nämlich nur Ausfälle von 218 und nicht von 491 Millionen Franken verursacht.