Lexipedia

Heim Bea · Nationalrat · 2008-05-29

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-05-29

Wortprotokoll

Im Namen der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen, Beschwerden gegen Wegweisungen aufgrund der Bestimmungen des Dublin-Assoziierungsabkommens dann eine aufschiebende Wirkung zu geben und dies auch ins Gesetz zu schreiben, wenn begründete Hinweise oder Anhaltspunkte für eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder der Flüchtlingskonvention vorliegen. Wir sind der Meinung - und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dies ebenfalls festgestellt -, dass auch die Anwendung einer Drittstaatenregelung den wegweisenden Staat nicht von der Verpflichtung entbindet, bei vertretbaren Einwänden im Einzelfall zu prüfen, ob die Überstellung in einen Drittstaat eine Verletzung der in der EMRK geschützten Rechte darstellt.

Wenn das EJPD in seinen Erläuterungen schon den Vergleich mit Artikel 107a des Asylgesetzes macht, welcher ebenfalls die Umsetzung des Dublin-Abkommens betrifft, so soll der Inhalt dieses Artikels, eben dass eine aufschiebende Wirkung dann zu gewähren ist, sofern eine EMRK-Verletzung geltend gemacht wird, wirklich ins Gesetz geschrieben werden und damit auch klar gesagt werden: Es wird durchgezogen. So viel Spielraum hat die Schweiz bei der Umsetzung von Schengen/Dublin. Wir meinen, dass es ihr gut anstehen würde, auch hier ein Zeichen, einen Schweizer Akzent im Sinne ihrer humanitären Tradition, zu setzen.

Weiter hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannt, dass eine Beschwerde gegen einen Wegweisungsentscheid zum Beispiel bei einer Verletzung von Artikel 3 EMRK - unmenschliche Behandlung, Folter - nur dann wirksam ist, wenn sie einen Suspensiveffekt hat.

Aus diesen Überlegungen beantrage ich Ihnen im Namen der SP-Fraktion, dem Antrag betreffend aufschiebende Wirkung der Beschwerde bei begründetem Verdacht auf Verletzung der EMRK und der Flüchtlingskonvention zuzustimmen.