Widmer Hans · Nationalrat · 2008-06-02
Widmer Hans · Nationalrat · Luzern · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-02
Wortprotokoll
Über Absatz 5 müssen wir gar nicht mehr reden, denn der Bundesrat zieht ja seinen Antrag zurück. Offensichtlich ist es ihm selber "gschmuech" geworden, als er gesehen hat: So viele Kompetenzen masse ich mir an - wo bleibt dann noch die Macht des Parlamentes? Also, wir gratulieren ihm zu dieser Einsicht.
Ich komme jetzt zu Artikel 66b Absatz 4: Da unterstützen wir den Antrag der Mehrheit. Dieser gibt wie folgt Antwort auf die im Gesetzestext implizierten folgenden drei Fragen.
1. Wann ist die Genehmigung vor dem Auslandeinsatz - also vorgängig - von der Bundesversammlung zu vollziehen? Die Antwort ist: 30 Angehörige müssen impliziert sein; und der Einsatz muss länger dauern als drei Monate.
2. Wann kann die Genehmigung durch die Bundesversammlung auch nachträglich erfolgen? Die Antwort ist: In dringlichen Fällen - wobei das dann natürlich immer auch eine Sache der Interpretation ist.
3. Zu welchem Zeitpunkt muss die nachträgliche Genehmigung eingeholt werden? Die Antwort ist: In der nächsten ordentlichen Session nach dem Eintreten des dringlichen Falles.
Die Minderheit I (Glanzmann) setzt zusammen mit dem Bundesrat die erforderliche Einsatzdauer für eine vorgängige Genehmigung mit sechs Monaten eindeutig zu hoch an. Dieselbe Minderheit I schiebt zudem die Frist für die nachträgliche Genehmigung zu weit hinaus, nämlich bis jeweils zur übernächsten ordentlichen Session.
Auch mit den von der Mehrheit postulierten Fristen - drei Monate für die vorgängige Genehmigung und bis zur jeweils nächsten Session für die nachträgliche Genehmigungspflicht - hat der Bundesrat weiterhin den von ihm geforderten Handlungsspielraum. Auch wird mit diesen kürzeren Fristen die Reaktionszeit gegenüber internationalen Entwicklungen nicht einfach unzumutbar geschmälert.
Dafür wird die Stellung des Parlamentes in den sensiblen Fragen von Auslandeinsätzen gestärkt - eine Tatsache, die für uns sehr wichtig ist, weil eine solche langfristige Legitimation der Auslandeinsätze durch die Volksvertretung nur von Vorteil ist.
Die von der Minderheit II (Miesch/Lang) angesetzte Frist für die vorgängige Genehmigung beträgt drei Wochen. Eine solche Frist scheint uns zu kurz, wenn wir den Bundesrat in die Lage versetzen wollen, in eigener Kompetenz kurzfristig über erforderliche Beiträge zur internationalen Friedensförderung zu entscheiden.
Die Minderheit III (Borer) schliesslich lehnen wir ab, weil sie eine mögliche nachträgliche Genehmigung in dringlichen Fällen überhaupt nicht in Betracht zieht.
Fazit: Die Minderheit I lässt dem Bundesrat eine längere Leine als unbedingt nötig, während die Minderheit II die Leine derart kurz zieht, dass dem Bundesrat kaum mehr Handlungsspielräume bleiben. Die Minderheit III schliesslich verschliesst die Augen vor der Tatsache, dass es auch Dringlichkeiten in ausserordentlichen Lagen gibt, die eine erst nachträgliche Genehmigung durch das Parlament durchaus legitimieren. Die Mehrheit gibt realistische Fristen vor, und sie garantiert die Gewaltenteilung auf eine vernünftige Art und Weise.
Ich bitte Sie daher, alle Minderheitsanträge abzulehnen und die Mehrheit zu unterstützen.