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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2000-12-04

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2000-12-04

Wortprotokoll

Ich werde die Fragen Heim, Bührer und Bezzola, die denselben Bereich betreffen, gleichzeitig beantworten.

Zuständig für die Durchführung der Ausschreibung und für die Erteilung von UMTS-Mobilfunkkonzessionen ist laut Artikel 5 des Fernmeldegesetzes die Eidgenössische Kommunikationskommission (Comcom). An einer ausserordentlichen Sitzung vom 30. November hat die Comcom entschieden, keine Änderungen der Spielregeln vorzunehmen und die Auktion am 6. Dezember nach den ursprünglichen Regeln zu starten.

Der Bundesrat nimmt den Entscheid der Comcom zur Kenntnis. Gewiss wäre es im Interesse des Bundes gewesen, wenn aus der Versteigerung ein grösserer Betrag erzielt worden wäre. Dieser hätte allerdings sowohl für die Swisscom, deren Mehrheitsaktionär der Bund ist, als auch für die schweizerische Volkswirtschaft verkraftbar sein müssen.

Das UVEK hat rechtlich abgeklärt, welche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um höhere Einnahmen als viermal 50 Millionen Franken zu erzielen. Alle diese Möglichkeiten - Abbruch des Auktionsverfahrens, Erhöhung des Mindestangebots usw. - müssten auch dem Gebot eines fairen Verfahrens den Lizenznehmern gegenüber entsprechen.

Nach Ansicht des UVEK wäre eine angemessene Erhöhung des Mindestpreises rechtlich möglich gewesen, und ich selbst habe der Comcom eine entsprechende Empfehlung gegeben. Deren Unabhängigkeit in dieser Frage steht aber ausser Diskussion, und daher respektieren ich und der Bundesrat ihren Entscheid.

Die Comcom selber nimmt zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung: "Die Comcom ist der Ansicht, dass eine Änderung der Spielregeln während des laufenden Verfahrens, z. B. durch die Erhöhung des Mindestgebotes, nicht gerechtfertigt werden kann. Wichtig erschien ihr zudem die Glaubwürdigkeit des Verfahrens und die Wahrung der bestehenden Regeln. Das Mindestgebot von 50 Millionen Schweizer Franken entspricht übrigens durchaus den Mindestgeboten in Grossbritannien, Deutschland oder Holland.

Nachdem sich auf dem Telekommunikationsmarkt Schweiz innert kürzester Frist schwerwiegende Änderungen ergeben haben, mussten die neu entstandenen Verhältnisse hinsichtlich eines wirksamen Wettbewerbes und möglicher unerlaubter Absprachen überprüft werden. Eine Durchführung der Auktion ohne vorgängige Prüfung wäre nicht zu verantworten gewesen. Durch diese Überprüfung kann Rechtssicherheit geschaffen werden. Die Comcom ist daher der Auffassung, dass der Verschiebungsentscheid weitherum gut verstanden wurde und dass dadurch weder innerhalb der Schweiz noch international ein Imageschaden entstanden ist.

Eine Abklärung unter den Bietern, die sich zurückgezogen haben, hat ergeben, dass die strengen Strahlengrenzwerte nur einer unter verschiedenen Faktoren waren, die den Entscheid der Bieter beeinflusst haben. Ihrer Meinung nach haben die strengen Strahlengrenzwerte und der Widerstand in der Bevölkerung gegen den Bau von Mobilfunkantennen zur Folge, dass insbesondere für den Netzaufbau ein längerer [PAGE 1348] Zeitraum, der nicht genau definiert werden kann, angesetzt werden muss. Die damit verbundenen Kosten wirken ergebnisbelastend und mindern daher den relativen Wert der UMTS-Konzessionen in der Schweiz. Die Planung für den gesamten Konzessionierungsprozess erfolgte in Übereinstimmung mit dem Zeitplan der EU für die koordinierte Einführung von Mobilfunk der dritten Generationen in den Mitgliedstaaten.

Mit ihrem Zeitplan befindet sich die Schweiz bezüglich der UMTS-Konzessionsvergabe im Mittelfeld der europäischen Länder. Die Ausschreibung der UMTS-Konzessionen und damit die Festlegung der Rahmenbedingungen erfolgte im März 2000. Zu diesem Zeitpunkt wurde noch nirgends eine UMTS-Auktion durchgeführt, und die kurzfristigen Entwicklungen auf dem schnelllebigen Telekommunikationsmarkt waren auch noch nicht absehbar. Ein früheres Ansetzen der eigentlichen Auktion machte deshalb keinen Sinn." Das ist die Stellungnahme der Comcom.

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