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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2008-06-05

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-05

Wortprotokoll

Der Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit der Schweiz mit internationalen Ad-hoc-Gerichten. Die internationalen Ad-hoc-Gerichte basieren auf den Resolutionen 827 und 955 des Uno-Sicherheitsrates. Ziel dieser Gerichte ist es, die Verbrechen, die in Ex-Jugoslawien und Ruanda verübt worden sind, juristisch aufzuarbeiten. Es geht um die Durchsetzung des humanitären Völkerrechts, und es geht darum, den Frieden in diesen Gebieten wiederherzustellen respektive aufrechtzuerhalten. Dies ist nur durch eine internationale Gerichtsbarkeit möglich, die diese Fälle aufarbeitet. Es ist zweckmässig, dass die Schweiz im Rahmen dieser internationalen Gerichtsbarkeit mitarbeitet. Das ist nicht bestritten und auch nicht Gegenstand der heutigen Debatte und Diskussion.

Der Inhalt des Bundesbeschlusses wurde bereits diskutiert und soll auch nicht modifiziert werden. Es geht einzig darum, dass diese Ad-hoc-Gerichte ihre Tätigkeit bis Ende 2010 beenden sollen. Es ist allerdings fraglich, ob dies möglich ist. Entsprechend ist durchaus denkbar respektive wahrscheinlich, dass die Arbeit dieser Gerichte weitere Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Bundesbeschluss, über dessen Verlängerung wir heute befinden müssen, war ursprünglich bis Ende 2003 befristet und wurde dann bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres verlängert. Danach gibt es für die Kooperation mit den internationalen Ad-hoc-Gerichten keine rechtliche Grundlage mehr. Das bedeutet: Die Zusammenarbeit der Schweiz mit diesen internationalen Gerichtshöfen wäre nicht mehr möglich, wenn der vorliegende Bundesbeschluss nicht verlängert würde. Im Rahmen des Rechtshilfegesetzes ist nur die konkrete Rechtshilfe mit einzelnen Staaten möglich, und das Bundesgesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof regelt lediglich die Zusammenarbeit mit diesem. Es ist entsprechend im Sinne unseres Landes, die Zusammenarbeit mit den internationalen Ad-hoc-Gerichten auch über den 31. Dezember 2008 hinaus zu gewährleisten. Entsprechend wird beantragt, dass die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses bis zum 31. Dezember des Jahres 2013 verlängert wird.

Ausserdem sind formelle Anpassungen notwendig, die allerdings inhaltlich keine Veränderungen mit sich bringen.

Der Bundesrat empfiehlt die Annahme der Vorlage. Der Ständerat hat ohne Gegenstimme zugestimmt. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates beantragt mit 13 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen ebenfalls die Annahme.

Das Eintreten auf die Vorlage ist grundsätzlich unbestritten, es liegt aber ein Rückweisungsantrag vor. Dass ein Rückweisungsantrag gestellt worden ist, hat vor allem zwei Gründe: Auf der einen Seite wird bemängelt, dass dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt wird, das entsprechende Verfahren auf mögliche weitere Ad-hoc-Gerichte auszudehnen. Diese Bestimmung ergibt allerdings Sinn, denn es ist durchaus zweckmässig, dass bei allfälligen weiteren internationalen Strafgerichten das gleiche System wie bei den beiden bestehenden zur Anwendung kommt. Ausserdem ist es sehr unwahrscheinlich, dass weitere Ad-hoc-Gerichte notwendig sind, denn heute besteht ja die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit dem Römer Gerichtshof. Auf der anderen Seite wird bemängelt, dass der Bundesbeschluss die Überstellung schweizerischer Bürger vorsieht. Hier ist allerdings festzustellen, dass in einem solchen Fall die Zusicherung der Rücküberstellung schweizerischer Bürger in die Schweiz nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet ist. Auch diese Bestimmung stand schon im ursprünglichen Beschluss. Sie ist also nichts Neues und im Übrigen auch im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen.

Entsprechend beantragt Ihnen die Mehrheit der Kommission, den Rückweisungsantrag abzulehnen.