Lexipedia

AB 8506

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2000-12-05

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen. Das ist jetzt ein Antrag, welcher der Minderheit Leuthard Hausin von einem Vermieteranwaltsbüro aus der Stadt Zürich zugestellt wurde. Das ist noch legitim. Nicht mehr legitim ist, dass der Vertreter der Minderheit offensichtlich den Inhalt seines Antrages nicht verstanden hat.

Worum geht es? Das Hinterlegungsverfahren bei Mängeln wurde erst im Jahr 1990 ins geltende Mietrecht aufgenommen. Es ist eigentlich das einzige Instrument dieses Rechtes, welches sich wirklich bewährt hat. Eine Mieterin bzw. ein Mieter macht einen Mangel geltend, setzt dem Vermieter eine Frist, kann die Hinterlegung der Mietzinse androhen und im Fall, dass der Vermieter nicht tätig wird, die Mietzinse hinterlegen. Es findet eine Schlichtungsverhandlung statt. Die Schlichtungsbehörde entscheidet anlässlich einer einzigen Verhandlung. Es gibt keine Verzögerung, wie es heute der Vertreter der Minderheit glauben machen will.

Dieser behauptet, das weitere Schicksal der hinterlegten Gelder sei zu lange unsicher. Diese Verfahren würden zu lange dauern, was nicht prozessökonomisch sei. Von Bundesrechts wegen sei ein einfaches und rasches Verfahren für die Schlichtungsbehörde vorgesehen. Dieses Verfahren ist im Übrigen auch für das Mietgericht vorgesehen. Das Verfahren wird nur noch komplizierter, wenn die [PAGE 1391] Schlichtungsbehörde nicht entscheiden kann. Heute hat man innert kürzester Frist einen Entscheid der Schlichtungsbehörde, die sowohl über den Bestand der Mängel, über die Pflichten von Vermieter und Mieter als auch über das Schicksal der hinterlegten Gelder entscheidet.

Dieser Antrag hat nur ein Ziel: Es ist den Vermietern seit 1990 ein Dorn im Auge, dass der Mieterschaft ein wirksames Mittel zur Bekämpfung von Mängeln in die Hand gegeben wurde. Zum Ziel hat dieser Antrag nämlich Folgendes: Wenn die Schlichtungsbehörde nicht entscheidungsbefugt ist, sondern nur einen Vorschlag unterbreiten kann, dann - das weiss die Vermieterseite genau - wagt es ein grosser Teil der Mieterinnen und Mieter schlichtweg nicht, das Mietgericht anzurufen, weil ein solches Verfahren nämlich mit Kosten verbunden ist. Genau das will die Minderheit. Sie will damit einen wirksamen Schutz im Bereich der Mängelrechte der Mieterschaft vereiteln.

Ich bitte Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen.