Heim Bea · Nationalrat · 2008-06-10
Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-06-10
Wortprotokoll
Es geht hier um zwei verschiedene Fragen, erstens um die Absätze 1 der Artikel 121 und 124 und zweitens um Absatz 5 Buchstabe b von Artikel 121.
Die Absätze 1 der beiden Artikel 121 und 124 sehen heute vor, dass der Bundesrat seinen Antrag betreffs einer Motion oder eines Postulates "in der Regel bis zur nächsten Session" nach der Einreichung des Vorstosses stellt. Die SPK hat den Eindruck gewonnen, dass diese Regel fast zur Ausnahme geworden ist. In einzelnen Sessionen ist mehr als die Hälfte der fälligen Vorstösse nicht rechtzeitig beantwortet worden. Die geltende Vorschrift trägt zudem dem Umstand nicht Rechnung, dass Kommissionsmotionen in der Regel zwischen den Sessionen, unter Umständen nur ein bis zwei Wochen vor der nächsten Session eingereicht werden. In diesen Fällen kann nicht erwartet werden, dass der Bundesrat bis zur nächsten Session Antrag stellt. Die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates ist daher im Entwurf der Staatspolitischen Kommission vom Februar 2008 neu mit drei Monaten bemessen worden.
Sowohl das Büro wie auch der Bundesrat haben gegen diese Vorgabe Einwände vorgebracht, welchen die SPK mit ihrem neuen, einstimmig beschlossenen Antrag Rechnung trägt. Das Büro hat einen berechtigten Einwand erhoben. Die Frist von drei Monaten könnte dazu führen, dass bei zwei Sessionen im Jahr der Bundesrat effektiv erst bis zur übernächsten Session Antrag stellen muss. Die Staatspolitische Kommission hat den Antrag des Büros in zwei Punkten noch präzisiert. Erstens müssen die Vorstösse bis zum Beginn der nächsten Session beantwortet werden und nicht erst im Laufe der Session, wie das der Bundesrat heute häufig tut. Zweitens hat die Staatspolitische Kommission ergänzt, dass Kommissionsvorstösse, die erst ganz kurz vor der Session eingereicht werden, bis zur übernächsten Session beantwortet werden müssen. Der Bundesrat möchte das "in der Regel" beibehalten. Die SPK hat sich davon überzeugen lassen, dass das sinnvoll ist, auch weil der Bundesrat künftig eben diese Regel einhalten will. Er muss in einzelnen, begründeten Ausnahmefällen die Möglichkeit haben, von der Regel abzuweichen, aber er muss die Leute dann auch informieren.
Wichtig ist der Zusammenhang zu Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates, welcher den Bundesrat wie gesagt verpflichtet, solche Verzögerungen gegenüber der Urheberin oder dem Urheber des Vorstosses und gegenüber dem Büro schriftlich zu begründen. Diese Bestimmung wird nun, nachdem sie lange Zeit schlicht übergangen wurde, seit etwa einem Jahr wieder vollzogen. Die Frau Bundeskanzlerin hat es erwähnt.
Zu Artikel 121 Absatz 5 Buchstabe b: Die Staatspolitische Kommission schlägt hier die Beseitigung eines Leerlaufes vor. Eine Kommissionsmotion soll nach der Annahme im Erstrat nicht mehr an den Zweitrat gehen und soll als angenommen gelten, wenn eine gleichlautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen worden ist. Es trifft zwar zu, dass der Bundesrat in diesen Fällen sein Recht verliert, nach der Einreichung der Motion im Zweitrat einen Abänderungsantrag zu stellen. Dieser Verlust wiegt aber weniger schwer als der Leerlauf, beide Räte nochmals über eine Motion entscheiden zu lassen, die sie bereits einmal angenommen haben.
Die Staatspolitische Kommission beantragt einstimmig, ihrem Antrag zuzustimmen.