Humbel Näf Ruth · Nationalrat · 2008-06-11
Humbel Näf Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2008-06-11
Wortprotokoll
Die Differenzen zwischen der ständerätlichen und der nationalrätlichen Fassung sind grundsätzlicher Natur und haben in der Kommission erneut eine breite Diskussion über die Konzeptfrage ausgelöst. Das ständerätliche Konzept entspricht im Wesentlichen demjenigen des Bundesrates. Es will den Gesundheits- und Nichtraucherschutz durchsetzen. Es stellt damit einen Paradigmenwechsel von der Freiheit des Rauchens zur Freiheit des Nichtrauchens dar. Die Mehrheit der SGK-NR will diesen Paradigmenwechsel nicht.
Das Konzept des Nationalrates geht von der heutigen Situation aus, dass ein Betrieb ein Raucherbetrieb bleibt, wenn begründet werden kann, dass die Einrichtung eines Nichtraucherbetriebs nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Freiheit des Wirtes, darüber zu entscheiden, ob er einen Raucherbetrieb will oder nicht, wird damit über den Nichtraucherschutz gestellt. Die Konzeptfrage entscheidet im Wesentlichen auch darüber, wie griffig und akzeptiert ein Bundesgesetz sein wird: Wollen wir eine gesamtschweizerische Lösung, wie das insbesondere Gastrosuisse postuliert, weil wir im Tourismusland Schweiz nicht 26 unterschiedliche Lösungen möchten? Die ständerätliche Fassung würde garantieren, dass wir zu einer gesamtschweizerisch einheitlichen Lösung kommen könnten. Mit der Fassung, wie sie Ihnen die Kommissionsmehrheit nun beantragt, muss damit gerechnet werden, dass die Kantone weiter gehende gesetzliche Grundlagen schaffen werden. In praktisch allen Kantonen, in denen Gesetze über den Nichtraucherschutz zur Abstimmung gekommen sind, hat das Volk mit grosser Mehrheit restriktiven Gesetzen zugestimmt, und zwar in allen Landesteilen, vom Tessin über Solothurn und Genf bis Graubünden.
Bei Artikel 2 Absatz 2 stand in der Kommission auch die ständerätliche Fassung zur Diskussion. In der ersten Abstimmung obsiegte die ständerätliche Fassung gegenüber der bundesrätlichen mit 14 zu 10 Stimmen. In der zweiten Abstimmung unterlag der Antrag auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates dem Antrag auf Festhalten an der nationalrätlichen Fassung mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung. Die ständerätliche Fassung wurde jedoch nicht in einem Minderheitsantrag aufgenommen.
Neu beantragt die Kommission mit Artikel 2 Absatz 2bis, dass Arbeitnehmende nur mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis zur Arbeit in Raucherräumen herangezogen werden können. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen. Mit dieser Bestimmung, welche mit 13 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen beschlossen worden ist, soll garantiert werden, dass keine arbeitnehmende [PAGE 874] Person gegen ihren Willen in einem Raucherbetrieb beschäftigt werden kann.
Umstritten war in der Kommission, ob es Artikel 2b gemäss ständerätlicher Fassung brauche oder ob die Kantone auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen könnten. Der Ständerat wollte mit dem neuen Artikel 2b Rechtssicherheit schaffen. Demgegenüber wurde festgehalten, dass es problematisch sei, wenn in jedem Gesetz festgeschrieben sein müsse, dass die Kantone weiter gehende Bestimmungen erlassen könnten. Die Kompetenzbereiche werden in der Bundesverfassung festgelegt, und im Bereich der Prävention, der Gesundheitsvorsorge, gibt es keine abschliessende Zuständigkeit des Bundes. Daher sind die Kantone auch künftig frei, in ihren eigenen Gesetzgebungen über die Bestimmungen des Bundesgesetzes hinauszugehen, wie das eben bereits in verschiedenen Kantonen, in denen Volksabstimmungen stattgefunden haben, der Fall ist. Die Kommission hat mit 13 zu 11 Stimmen entschieden, Artikel 2b zu streichen, und ich beantrage Ihnen, auch hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Mit 13 zu 11 Stimmen hat die Kommission auch bei Artikel 5 Absatz 2 an der nationalrätlichen Fassung festgehalten. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass es besser ist, im Gesetz eine klare Frist zu setzen, weil notwendige bauliche Anpassungen Zeit erfodern. Im Übrigen bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten des Gesetzes.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen und an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten.