preparatory:AB 85432
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-06-11
Wortprotokoll
Es sind Verstösse gegen das Geldwäschereigesetz. Es können aber auch strafrechtliche Tatbestände sein, bei denen es nötig ist, solche Meldungen dann dem Strafrichter zuzuführen. Das geschieht praktisch so, dass man ein Dossier hat, und auf dem Dossier steht der Name. Dieses Dossier hat einen Inhalt und einen Deckel, und man kann jetzt den Inhalt und den Deckel trennen. Man kann dem Dossier einen Namen geben, und der Inhalt kann den gleichen Namen haben. Die Strafverfolgungsbehörde kann damit auch sicherstellen, dass die Anonymität gegenüber Dritten gewährleistet bleibt. Man muss nie Angst haben - vielleicht spielt das noch ein bisschen mit -, dass solche Namen irgendwo auf einer Liste oder im Internet anzutreffen sind. Das sind rein prozessuale, interne und zum Teil mit den Dokumenten verbundene Fragen. Sie beziehen sich nicht nur auf das Geldwäschereigesetz, sondern auch auf andere Gesetze, welche, wie auch das Strafgesetzbuch, die Geldwäscherei beinhalten.