Kaufmann Hans · Nationalrat · 2008-06-11
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-11
Wortprotokoll
Ich weiss, dass viele von Ihnen auf das Fussballspiel warten. Ich werde probieren, das Geschäft möglichst speditiv zu behandeln. Der guten Ordnung halber möchte ich zu Beginn trotzdem noch meine Interessenbindung offenlegen: Ich bin im Vorstand einer branchenübergreifenden Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Gebiet der Geldwäschereibekämpfung.
Zur Vorlage "Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière" (Gafi): Wir behandeln sie als Zweitrat. Der Ständerat hat sie mit wenigen Änderungen einstimmig angenommen. Wie der Name der Vorlage besagt, geht es um die Umsetzung der vierzig Vorschläge der Gafi. Dieser Vereinigung der Standardsetter im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei haben sich dreissig Länder angeschlossen. Die Schweiz ist seit der Gründung der Gafi, das heisst seit 1989, dabei. In unserer Gesetzgebung sind einige der neuesten der vierzig Empfehlungen noch nicht umgesetzt worden. Dieser Schritt soll nun mit dieser Vorlage vollzogen werden. Der Bundesrat schlägt zwölf Änderungen beziehungsweise Ergänzungen vor, von denen sechs als wesentlich zu bezeichnen sind. Insgesamt werden davon sechs Gesetze - das Urheberrechtsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Verwaltungsstrafrecht, das Rechtshilfegesetz, das Zollgesetz und selbstverständlich das Geldwäschereigesetz - betroffen.
Was sind die wesentlichen Änderungen?
1. Der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes wird auf die Terrorismusfinanzierung ausgedehnt.
2. Die Liste der Vortaten wird erweitert. Neu kommen beispielsweise der bandenmässige Schmuggel, die Warenfälschung oder die Produktepiraterie hinzu. Beachten Sie, dass der Insiderhandel und die Kursmanipulation als Vortaten in dieser Vorlage nicht behandelt werden, weil die Revision der Insiderstrafnorm in einer separaten Vorlage behandelt werden soll.
3. Es ist neu auch ein Auskunftssystem betreffend grenzüberschreitende Bargeldtransporte vorgesehen. Der Bundesrat hat aber auf ein administrativ aufwendiges Deklarationssystem verzichtet.
4. Neu muss bei begründetem Geldwäschereiverdacht auch jeder Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung vor der formellen Eröffnung der Meldestelle melden. Diese Bestimmung galt ja bisher nur für die Banken.
5. Das Informationsverbot soll gelockert werden. Damit Sie wissen, was damit gemeint ist: Es geht um den Informationsaustausch zwischen Finanzintermediären, konkret etwa dann, wenn ein privater Vermögensverwalter eine Depotbank beauftragt, ein Konto zu sperren. Dann muss er diese Bank natürlich darüber informieren können, weshalb Verdacht auf Geldwäscherei besteht, denn diese Bank könnte ihrerseits ja gar nicht Meldung erstatten und hätte dann auch Probleme, das Konto zu sperren. Gleichzeitig soll der Schutz der Meldenden verbessert werden.
6. Schliesslich soll die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Geldwäscherei neu geregelt werden.
Ihre Kommission ist einstimmig auf die Vorlage eingetreten, wohl wissend, dass sie das Abwehrdispositiv der Schweiz nur noch punktuell verbessert, weil wir in unserem Land schon einen sehr hohen Standard erreicht haben. Wir haben im Zuge der Behandlung des Geschäftes sechs Anträge diskutiert, von denen einer als Minderheitsantrag auf der Fahne ist. Es geht hier um ein System, wie man jeweils sagt, um die Artikel 9 und 32. Diesen Minderheitsantrag werden wir hier noch behandeln. Ich werde mich dann bei der Begründung dieser Minderheit, die von Nationalrat Schwander vertreten wird, dazu äussern.
In der Diskussion hat sich Ihre Kommission insbesondere auch mit der Neufassung von Artikel 6 beschäftigt. Es ging insbesondere darum, ob der neuformulierte Artikel 6 im Geldwäschereigesetz auch für das Massengeschäft zusätzliche Dokumentationspflichten nach sich zieht. Dass damit wiederum zusätzlicher administrativer Aufwand entstehen würde, wurde vom Bundesrat in Abrede gestellt. Der Bundesrat hat klargestellt, dass sich für die Praxis nichts ändert. Die Bezeichnung des Kontos, z. B. Salärkonto, Ausbildungskonto oder Mietzinsdepot, reicht zur Beschreibung der Geschäftsbeziehung aus. Dennoch blieb eine gewisse Skepsis bestehen, weshalb Herr Schwander zur nochmaligen Klärung des Inhaltes von Artikel 6 einen Einzelantrag eingereicht hat.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.