Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2008-06-11
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2008-06-11
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, dass heute bereits ziemlich viele Informationen zur Art und zum geplanten Zweck der vom Kunden gewünschten Geschäftsbeziehung eingeholt werden, um ein Kundenprofil zu erstellen oder im Rahmen des Risikomanagements. Was Risikomanagement heisst, das weiss Herr Nationalrat Hochreutener, der ein ausgezeichneter Versicherungskenner ist, sehr wohl; wir reden vom Swiss Solvency Test. Der im Gesetzentwurf vorgeschlagene neue Artikel 6 Absatz 1 ändert somit nichts. Er formalisiert nur ein Prinzip, das heute schon allgemeine Praxis ist. Es geht nicht um zusätzliche Informationen, und es geht nicht darum, den Finanzintermediär dazu zu verpflichten, mehr als die nötigen Informationen weiterzugeben. Er kann sich auf das Minimum beschränken, solange der Vertragspartner eben nicht ein besonderes Risiko darstellt. Ich habe, glaube ich, in der Kommission solche Beispiele genannt, indem ich gesagt habe: Wenn zum Beispiel ein Lehrling ein Lohnkonto für seinen Lohn eröffnet, dann kann man der Sorgfaltspflicht Genüge tun, indem man einfach beim Kästchen "Lohnkonto" ein Kreuz macht; es ist nicht nötig, irgendwelche zusätzlichen Auskünfte zu verlangen.
Ebenso verhält es sich im Bereich der Versicherungen, wo die Art und der Zweck im Prinzip ja aus dem unterschriebenen Vertragstypus oder aus dem Zusatzformular resultieren. Diese Zusatzformulare beziehen sich ja heute im Wesentlichen nur auf die Lebensversicherungen und auf alle [PAGE 921] anderen nicht. Ich kann Sie beruhigen: Wir wollen hier unter dem Titel "einzuholende Informationen" auf keinen Fall einen zusätzlichen administrativen Aufwand treiben. Aber der zweite Satz allein macht eben keinen Sinn.
Das ist der Grund, weshalb ich der Kommission empfohlen habe und auch jetzt dem Plenum empfehle, den Antrag Schwander abzulehnen.