Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-06-12
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-12
Wortprotokoll
Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Würde er angenommen, würde das heissen, dass man in Fällen von querulatorischen oder rechtsmissbräuchlichen Schriften einen Nichteintretensentscheid fällen müsste, der wiederum angefochten werden könnte. Hingegen gilt es als allgemeiner Grundsatz, dass derartige Schriften aus dem Recht, aus den Akten gewiesen werden können. Der Unterschied zum richtig zitierten Artikel 42 des Bundesgerichtsgesetzes besteht nun darin, dass eben im Bundesgerichtsgesetz keine weitere Instanz anrufbar ist. In dieser ZPO hingegen steht Ihnen die Rechtsverweigerungsbeschwerde zur Verfügung. Mit anderen Worten: Das Recht ist für denjenigen gewahrt, der es nicht richtig findet, dass ihm die Schrift zurückgeschickt worden ist. Das ist der grosse Unterschied zum BGG.
Deshalb ist es aus unserer Sicht nicht nötig, hier den Minderheitsantrag anzunehmen. Wir bitten Sie deshalb, ihn abzulehnen.