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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12

Wortprotokoll

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit Thanei abzulehnen.

Die Minderheit denkt hier vor allem an Mietzinsanfechtungen. Der Streitwert von 100 000 Franken wird bei diesen Streitigkeiten natürlich verhältnismässig schnell erreicht, denn er wird nach der besonderen Regel von Artikel 90 Absatz 2 ZPO berechnet, d. h., es gilt der zwanzigfache Wert der einjährigen Nutzung. Das bedeutet, dass diese 100 000 Franken schon bei einer Erhöhung des monatlichen Mietzinses von 417 Franken überschritten werden. Damit stünde das Schlichtungsverfahren relativ früh zur Disposition der Parteien.

Braucht der Mieter deshalb zusätzlichen Schutz? Besteht die Gefahr, dass er vom Vermieter ausgetrickst und um das Gratis-Schlichtungsverfahren gebracht wird? Nein, überhaupt nicht! Denn es ist jeweils der Mieter, der eine Mietzinserhöhung anficht. Der Mieter ist der Kläger; somit kann er trotz eines Streitwerts von 100 000 Franken ohne Weiteres ein Schlichtungsgesuch stellen. Damit kommt es dann ganz normal zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde.