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Fluri Kurt · Nationalrat · 2008-06-12

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-06-12

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, die Minderheiten I (Stamm) und II (Miesch) abzulehnen und damit implizit das Mediationsverfahren in der ZPO zu verankern. Die Mediation ist ein Verfahren zur Lösung von Konflikten durch Verhandeln unter Leitung einer neutralen Drittperson. Dazu gibt es heute tatsächlich ausgebildete Spezialisten, wie Herr Kollege Miesch ausgeführt hat. Aber in unserem Milizsystem ist das Schöne und Wertvolle, dass eben einerseits Spezialisten in den Kommissionen Einsitz nehmen, aber auch Leute mit gesundem Menschenverstand wie Herr Kollege Miesch. Das gibt eben dann in der Regel eine gute Lösung.

Im Gegensatz zum Strafprozess handelt es sich hier, bei diesem Mediationsverfahren, um ein Verfahren innerhalb der sogenannten Dispositionsmaxime. Das heisst, dass der Sachverhalt und dessen Klärung in den Händen der Prozessparteien liegen. Das ist grundsätzlich anders als im Strafprozess, wo auch wir die Mediation nicht unterstützen konnten. Hier ist es aber ein sinnvolles Alternativinstrument gegenüber dem obligatorischen Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichter. Damit ist nichts gegen die friedensrichterliche Sachkompetenz gesagt, aber ich sehe auch nicht ein, weshalb man die freiwillige Wahl verhindern will.

Bei der Mediation entstehen keine Kosten für den Staat. Das ist in Artikel 215 Absatz 1 geregelt. Es gibt eine Ausnahme in Absatz 2, bei den kindesrechtlichen Angelegenheiten; und in Absatz 3 können die Kantone weiter gehende Kostenerleichterungen vorsehen. Aber von Bundesrechts wegen entstehen dem Staat keine Kosten. Sie können in der ZPO in Artikel 93, den wir ja schon vor Langem beschlossen haben, sehen, dass sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammensetzen. Die Gerichtskosten sind definiert als die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, für den Entscheid usw. Hierin sind die Mediationskosten explizit nicht enthalten, und deswegen lässt sich aus Artikel 93 eben direkt ableiten - auch dann, wenn man etwas anderes behaupten wollte -, dass die Mediationskosten eben nicht Teil der Prozesskosten sind.

Die Übergänge zwischen Gerichtsverfahren und Mediation werden klar geregelt, Herr Schwander. Das ist der Unterschied zu heute; heute ist die Mediation ein rein privates Verfahren vor der gerichtlichen Anhängigkeit. Wenn es rechtshängig ist, kann die Mediation heute nach diesem Artikel 211 eingefügt werden und der Sistierung des Gerichtsverfahrens dienen. Die Frage, wann und wie die Mediation eingesetzt werden kann, ist heute nicht geregelt. Das ist der Unterschied zu unserem Antrag.

Wir halten diesen Antrag für angemessen und auch für im notwendigen Masse offen. Die Artikel beschränken sich auf eine absolute minimale Regelung und lässt sehr viel offen.

Die Befürchtungen gegenüber der Mediation sind uns bekannt, auch der Bericht aus Zürich. Aber bitte sehr, wer die Mediation nicht in Anspruch nehmen will, muss sie nicht in Anspruch nehmen; das ist nach dieser Dispositionsmaxime Sache der Parteien.

Somit halten wir also grundsätzlich am Mediationsverfahren fest. Wir sehen auch nicht ein, weshalb wir es auf das familienrechtliche Verfahren beschränken sollten. Auch wenn es im Bereich des Familienrechts sehr häufig sein wird, vielleicht am häufigsten, dann heisst das noch lange nicht, dass man es in den anderen zivilrechtlichen Belangen ausschliessen soll.

Damit also: Bleiben Sie beim Antrag der Mehrheit.