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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12

Wortprotokoll

Das Novenrecht ist eine Kernfrage des Zivilprozessrechts. Es regelt, bis zu welchem Zeitpunkt die Parteien neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Begehren vorbringen dürfen. Die heutigen kantonalen Regelungen sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, die einen sind sehr grosszügig, die anderen streng. Ein grenzenloses Novenrecht kann keine Lösung sein. Denn es [PAGE 966] öffnet dem unsorgfältigen und trölerischen Prozessieren Tür und Tor. Ein absolutes Novenverbot, das andere Extrem, ist ebenfalls auszuschliessen, denn sonst wird das Rechtsschutzziel verfehlt. Es gilt also, einen Kompromiss zu finden.

Der Entwurf des Bundesrates sieht vor, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zu Beginn der Hauptverhandlung, also bis und mit den sogenannten ersten Parteivorträgen, vorgebracht werden dürfen. Nach diesem Zeitpunkt soll die Einschränkung gelten, dass nur noch echte und entschuldbar unechte Noven zulässig sind. Dieses Modell kennen heute verschiedene kantonale Prozessordnungen.

Dem Ständerat ging das zu weit: Noven sollen gemäss Ständerat nur noch im Vorbereitungsverfahren unbeschränkt zulässig sein. Sobald es zur Hauptverhandlung kommt, wären ab Beginn der Verhandlung nur noch echte und entschuldbar unechte Noven zulässig.

Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag Reimann Lukas abzulehnen. Die Minderheit möchte, dass Noven noch bis ganz am Schluss des Prozesses, also noch in den Schlussplädoyers, unbeschränkt vorgebracht werden können. Mit anderen Worten: Sie möchte im Ergebnis ein unbegrenztes Novenrecht. Eine solche Lösung ist dem Schweizerischen Zivilprozessrecht fremd. Sie würde die Eventualmaxime völlig aushebeln. Theoretisch und im Extremfall könnte dann ein Prozess nicht nur sehr lange, sondern ewig dauern. Der Minderheitsantrag Reimann Lukas ist deshalb abzulehnen.

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