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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-06-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-06-12

Wortprotokoll

Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag Hurter Thomas zu Artikel 315 Absatz 2 und Artikel 325 Absatz 5 ZPO abzulehnen.

Herr Nationalrat Hurter ist der Auffassung, dass nach der ZPO ein oberes kantonales Gericht sein Urteil nicht immer schriftlich begründen müsse, sofern es als einzige Instanz entscheide, denn in diesem Fall werde durch den Verweis auf das Bundesgerichtsgesetz vorbehalten, dass das kantonale Recht Ausnahmen von der schriftlichen Begründung vorsehen dürfe. Dagegen müsse ein oberes Gericht das Urteil immer schriftlich begründen, wenn es als Rechtsmittelinstanz entscheide. Das sei unlogisch, und deshalb müsse man in der ZPO auch für die Rechtsmittelinstanz einen solchen Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechtes schaffen.

Diese Frage ist sehr technisch, doch hier liegt offensichtlich ein Missverständnis vor. In Artikel 235 Absatz 3 ZPO ist nicht das kantonale Recht vorbehalten, sondern das Bundesgerichtsgesetz. Und das Bundesgerichtsgesetz verlangt von den Vorinstanzen eine schriftliche Begründung. Zwar verweist das BGG in der Tat für Ausnahmen wiederum auf das kantonale Recht. Aber im Zivilprozessrecht wird es in Zukunft kein solches kantonales Recht mehr geben, denn wir machen ja das Prozessrecht mit dieser ZPO zu Bundesrecht. Der Vorbehalt in Artikel 112 BGG bezüglich des kantonalen Rechtes spielt somit beim Zivilprozess künftig nicht mehr. Die oberen kantonalen Gerichte werden daher punkto Begründungspflicht gleich behandelt, ob sie nun als einzige oder als Rechtsmittelinstanz angesprochen sind.

Im Übrigen ist es gleich wie in der neuen StPO: Auch dort sind die Rechtsmittelentscheide schriftlich zu begründen. Der Vorbehalt auf das kantonale Recht in Artikel 112 Absatz 2 BGG wird im Ergebnis nur noch im Bereich des Staats- und Verwaltungsrechtes relevant sein, nicht mehr im Zivilprozess und auch nicht mehr im Strafprozess.

Und vielleicht noch eine inhaltliche Bemerkung: Die schriftliche Begründungspflicht für ein kantonales Obergericht ist absolut sachgerecht, denn ein Obergericht arbeitet ganz anders als ein unteres, kantonales, erstinstanzliches Gericht. Schriftliche Urteilsbegründungen gehören zum Standard und leisten einen wichtigen Beitrag zu einer einheitlichen Rechtsprechung.