Binder Max · Nationalrat · 2008-06-13
Binder Max · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-06-13
Wortprotokoll
Gemäss dem Bundesgesetz über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002, Artikel 145 Absatz 1, vertritt die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident den Geschäftsbericht des Bundesrates in den Räten. Dieses Verfahren wurde zum ersten Mal im Jahr 2000 mit dem Geschäftsbericht 1999 praktiziert. Vorher mussten alle Bundesratsmitglieder bei der Behandlung des Geschäftsberichtes in Randstunden der Session die Bereiche aus ihrem Departement vertreten.
Seit die jeweiligen Bundesratsmitglieder bei der Behandlung ihres Departementes nicht mehr anwesend sind, hat das Geschäft massiv an Stellenwert verloren. Der anwesenden Bundespräsidentin bzw. dem anwesenden Bundespräsidenten werden von GPK-Seite im Wesentlichen dieselben Fragen gestellt, die die Bundesratsmitglieder der GPK jeweils in der in der ersten Maihälfte stattfindenden, meist fünftägigen GPK-Sitzung beantworten. Die etwa zweieinhalbstündigen Diskussionen mit jedem Bundesratsmitglied, der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und auch dem Präsidenten des Bundesgerichtes verlaufen meist interessant und aufschlussreich, geben oft aber auch Anlass zu neuen Fragen. Es macht aber keinen Sinn, diese neuen bzw. präzisierenden Fragen oder jene zu den Entwicklungen in den einzelnen Departementen dem anwesenden präsidierenden Bundesratsmitglied zu stellen, weil mehrheitlich nur eine oberflächliche oder keine Antwort zu erwarten ist. Das ist keine Kritik am anwesenden Bundespräsidenten oder an der anwesenden Bundespräsidentin, sondern es ist ganz einfach nicht anders möglich. Es ist durchaus verständlich, dass das verlangte Wissen nur die betreffenden Bundesratsmitglieder haben können. Die Ratsdebatte über den Geschäftsbericht des Bundesrates stösst aus diesem Grund in unserem Rat nicht einmal mehr auf ein minimales Interesse.
Ich erinnere Sie an die Behandlung des Geschäftsberichtes in dieser Session. Ich muss sagen, es ist, gelinde gesagt, auch gegenüber dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin doch höchst unhöflich, wenn er am Abend vor leeren Reihen noch Stellung nehmen muss zu dem, was die einzelnen Berichterstatter und Votanten gesagt haben. Die geringe Bedeutung des Berichtes höhlt zudem bis zu einem gewissen Grad eben auch die Oberaufsicht des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates aus. Dieses unbefriedigende Verfahren sorgt in beiden Räten seit längerer Zeit für Unmut. Die GPK beider Räte analysierten deshalb die Situation seit dem Jahre 2005 und prüften Massnahmen zur Verbesserung dieser Situation. Das Resultat war nicht einheitlich. Die GPK-SR hält mit geringen Retuschen am aktuellen Verfahren fest. Gleichzeitig stellte sie aber auch fest, dass die Behandlung in den Räten unterschiedlich durchgeführt werden könne. Die GPK-NR hingegen beschloss am 18. November 2005, dass künftig der Gesamtbundesrat vor den Räten seine Geschäftsführung verantworten müsse.
Am 8. Februar 2006 fragten die GPK beider Räte den Bundesrat an, ob er freiwillig in corpore an den Beratungen seines Geschäftsberichtes teilnehmen würde. Gleichzeitig teilte die GPK-NR dem Bundesrat mit, dass sie bei einer negativen Antwort das Ergreifen einer Kommissionsmotion prüfen würde. In seiner Antwort vom 1. März 2006 teilte der Bundesrat mit, dass er sich weiterhin an das heute gültige Parlamentsgesetz halten wolle. Das führte dazu, dass Ihre Geschäftsprüfungskommission am 25. August 2006 mit 17 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung beschloss, eine Kommissionsinitiative zu lancieren. Diese sollte nicht die Anwesenheit des Bundesrates in corpore verlangen, sondern des jeweiligen Bundesratsmitgliedes, dessen Departementsgeschäfte gerade beraten werden. Die ständerätliche GPK sprach sich in Bezug auf den Ständerat für die Beibehaltung des Status quo aus.
Aufgrund dieser Ausgangslage schlägt Ihnen die Mehrheit der GPK eine Änderung des Parlamentsgesetzes vor. Diese soll die rechtliche Möglichkeit dafür schaffen, dass die Räte unabhängig voneinander das für sie richtige Verfahren wählen können. Das Parlamentsgesetz gilt für beide Räte; die Einzelheiten werden im Geschäftsreglement jedes Rates geregelt. Konkret schlagen wir Ihnen also folgende Änderungen vor:
Beim Parlamentsgesetz - Entwurf 1 - müssen sowohl Nationalrat als auch Ständerat die vorgelegte Änderung gutheissen. Diese verlangt in Artikel 145 Absatz 1 im ersten Satz eine lediglich sprachliche Anpassung. Die entscheidende Neuerung bringt der zweite Satz, der beiden Räten die Möglichkeit gibt, in ihren Geschäftsreglementen von dem im ersten Satz genannten Grundsatz abweichend etwas anderes zu bestimmen.
Als Folge davon schlägt Ihnen Ihre Kommission in Entwurf 2 - darüber hat nur der Nationalrat zu beschliessen - eine Änderung des Geschäftsreglementes des Nationalrates vor. Es handelt sich um einen neuen Buchstaben d in Artikel 33, der wie folgt lautet: "In der Regel vertreten die Mitglieder des Bundesrates und die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler vor dem Nationalrat diejenigen Teile des Geschäftsberichtes des Bundesrates, die vom Geschäftsbereich ihres Departementes beziehungsweise der Bundeskanzlei handeln." Das würde also bedeuten, dass die Bundesrätinnen und Bundesräte sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler nacheinander an der Debatte im Rat teilnehmen und sich damit sowohl als Mitglieder des Gesamtbundesrates als auch als Vorsteherin oder Vorsteher eines Departementes oder der Bundeskanzlei für ihre Arbeit verantworten müssen. Damit erhält die Kontrolle des Geschäftsberichtes in der Grossen Kammer wieder den Stellenwert, der ihr auch zusteht. Der Blick auf die politische und strategische Führung durch den Gesamtbundesrat nach dem Kollegialitätsprinzip bleibt erhalten, weil die Beratung an einem Tag erfolgen soll.
Bei Annahme dieser Vorlage ist das Büro vonseiten der GPK auch aufgefordert, die Behandlung des Geschäftsberichtes gemäss bewährter Praxis an einem Tag anzusetzen. Aus unserer Sicht würde sich im Anschluss an eine Fragestunde eine gute Möglichkeit dazu bieten, weil an diesem Tag die Mitglieder des Bundesrates ohnehin anwesend sein sollten. Mit einer solchen Lösung können sich die Bundesratsmitglieder frühzeitig auf ihre Anwesenheit im Nationalrat einstellen. Man kann diesen Tag, diesen Montag der zweiten oder dritten Woche, auch institutionalisieren, um dieses Geschäft zu behandeln. Dann wissen die Bundesratsmitglieder bereits fast Jahre im Voraus, wann sie für diesen Geschäftsbericht im Nationalrat anwesend sein müssen. Der GPK unseres Rates ist es ein wichtiges Anliegen - auch aufgrund des Kommissionsaufwandes -, der Behandlung des Geschäftsberichtes das nötige Forum und damit auch die verdiente Beachtung zu geben.
Deshalb empfiehlt Ihnen die GPK Ihres Rates mit 15 zu 4 Stimmen, auf den Entwurf 1, die Änderung des Parlamentsgesetzes, einzutreten, diese gutzuheissen und als Folge [PAGE 1000] davon dem Entwurf 2 und damit dem neuzuschaffenden Artikel 33d des Geschäftsreglementes des Nationalrates zuzustimmen.