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Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · 2000-12-05

Hegetschweiler Rolf · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-12-05

Wortprotokoll

Die statistische Vergleichsmiete ist das Kernstück des bundesrätlichen Gegenvorschlages. Aus Gründen seiner politischen Brisanz darf dieses Kernstück nicht einfach blanko an den Bundesrat delegiert werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber, also die Bundesversammlung, die wesentlichen Parameter der statistischen Vergleichsmiete festzulegen. Dies ist neu nach Artikel 163 der Bundesverfassung möglich, sofern im Gesetz, wie hier im OR, eine ausdrückliche Delegation vorgesehen wird. Eine Parlamentsverordnung macht nicht zuletzt dort Sinn, wo politisch brisante Detailregelungen anstehen, die nicht auf Gesetzesstufe erfolgen können.

Zu Recht wird die Meinung vertreten, dass die Gefahr, eine Parlamentsverordnung könne zu einer Umgehung des Referendums führen, zwar besteht, aber sachlogisch mit jeder Delegation an irgendein Organ verknüpft ist und daher bei den viel zahlreicheren Bundesratsverordnungen erst recht besteht. Ohne Parlamentsverordnung verliert der Gesetzgeber jeglichen Einfluss auf die Entwicklung des Vergleichsmietemodells. Es war in der zur Verfügung stehenden Zeit in der Kommission nicht möglich, die nötigen Eckpfeiler zu setzen und die Delegation an den Bundesrat zur Festlegung der statistischen Vergleichsmiete mit all den Nebenwirkungen auf eine saubere gesetzliche Grundlage zu stellen. Das System der Vergleichsmiete war auch nie Gegenstand eines Vernehmlassungsverfahrens. Das Parlament soll in dieser grundlegenden Frage aber nicht völlige Gestaltungsfreiheit an die Verwaltung delegieren, sondern die Grundzüge selbst in der Parlamentsverordnung festlegen können.

Die Botschaft widmet der Festlegung der Vergleichsmiete nur gerade magere neuneinhalb Zeilen. Der Begleitkommission, wie sie im Vorschlag vorgesehen ist, fehlt die demokratische Legitimation. Sie wird zudem durch die unterschiedlichen Auffassungen der Mieter- und Vermietervertreter weitgehend "parallelisiert", sodass in der Praxis dann meistens das BWO entscheiden würde. Offensichtlich hat aber auch die Mieterseite Vorbehalte. Allerdings schlagen die Mieter das aus meiner Sicht untaugliche Mitspracherecht der Vermieter- und Mietervertretungen vor. Es gibt ein jüngstes Beispiel im Chemikaliengesetz, bei dem der Ständerat die Verordnung auf Parlamentsebene festgelegt hat. Es handelt sich hier also um ein Instrument, von dem in Zukunft sicher mehr Gebrauch gemacht werden wird.

Ich bitte Sie, hier in dieser wichtigen Frage des Vergleichsmietemodells auch die Verordnung durch das Parlament festlegen zu lassen.

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