Müller Geri · Nationalrat · 2008-06-13
Müller Geri · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2008-06-13
Wortprotokoll
Mein Antrag betrifft Artikel 184 Absatz 3, der neu wie folgt lauten soll: "Daten, die für die Erfüllung des Auftrags nicht notwendig sind, dürfen nicht bekanntgegeben werden." Der Rest des Absatzes ist zu streichen.
Zur Begründung: Daten, welche nicht für die Erfüllung eines Auftrags notwendig sind, dürfen nie und unter keinen Umständen weitergegeben werden. Es ist nicht an den militärischen Stellen, zu entscheiden, ob ... (Unruhe) Die Begründung meines Antrages steht eben nirgends, deshalb müssen Sie zuhören, um meinen Antrag zu verstehen. Es ist nicht an den militärischen Stellen, zu entscheiden, ob Daten für die Strafverfolgung von Bedeutung sein könnten, weil das Militär keine Untersuchungsbehörde ist. Zudem widerspricht die vorgesehene Regelung dem datenschutzrechtlichen Grundsatz, dass Daten nur für den Zweck verwendet werden dürfen, für den sie erhoben worden sind. Alle Daten, welche für die Erfüllung des Auftrages nicht notwendig sind, sind ohne vorher bekannte Zwecke erhoben worden und dürfen daher nicht verwendet werden.
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Mit der vorgesehenen Regelung werden ferner strafprozessuale Garantien ausgehöhlt. Im Strafprozess sind Eingriffe in die Grundrechte, insbesondere in die Privatsphäre, nur dann zulässig, wenn vor deren Anordnung ein genügender Tatverdacht gegen die bestimmte Person besteht. Die Erkenntnisse aus diesen Überwachungsmassnahmen dürfen deshalb nicht in einem Strafverfahren zum Einsatz kommen und folglich nicht von militärischen Stellen an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. Zudem bestehen im Strafprozess auch mehrere verfahrensrechtliche Garantien, insbesondere durch richterliche Überprüfung, die durch die vorgesehene Regelung im Militärinformationsgesetz unterlaufen würden.
Ich bitte Sie also sehr, diesen Antrag zu unterstützen.