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Bürgi Hermann · Ständerat · 2008-05-28

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2008-05-28

Wortprotokoll

Ich bedanke mich beim Bundesrat für die Beantwortung meiner Fragen. Eine Vorbemerkung: Auslöser meiner Interpellation waren die Diskussionen um die Frage der Standortattraktivität. Ich erinnere an die Diskussionen im Zusammenhang mit der Motion Bührer, wo es ebenfalls um die Frage der Wettbewerbsfähigkeit ging. Das hat Herr Bundesrat Merz auch angetönt, und hier geht es im Speziellen um die Standortattraktivität für internationale Konzerne. Deren Bedeutung für die schweizerische Volkswirtschaft liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.

In grundsätzlicher Hinsicht möchte ich im Zusammenhang mit der Standortattraktivität noch auf Folgendes hinweisen: Es sind ja viele Faktoren, welche die Schweiz zu einem attraktiven Standort für die multinationalen Unternehmen machen. Die steuerliche Attraktivität ist bei der Standortwahl nicht das alleinige, aber ein wichtiges Kriterium. Dabei ist nicht nur der Gewinnsteuersatz ausschlaggebend, sondern auch das Vorhandensein eines grossen Netzes an Doppelbesteuerungsabkommen.

Nun komme ich zum Problem: Ausländische Konzerne mit Präsenz in der Schweiz können die schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen allerdings nur dann nutzen, wenn neben diesen Abkommen auch die Bedingungen erfüllt sind, die der "Missbrauchsbeschluss" fordert. Ziel und Zweck dieses Beschlusses aus dem Jahre 1962 ist folgender: Es soll mit einseitigen Massnahmen - es handelt sich hier ja um nationales Recht - verhindert werden, dass schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen "missbräuchlich" in Anspruch genommen werden können. Das Meccano ist ja bekannt: Da wird eine schweizerische Gesellschaft zwischengeschaltet, das brauche ich nicht weiter auszuführen. Jetzt kommt schon etwas Erstaunliches, Herr Bundesrat: Kein Staat, der mit der Schweiz im direkten Standortwettbewerb steht, kennt eine ähnliche Missbrauchsgesetzgebung. Vielmehr werben viele Staaten damit, dass 99 Prozent der vereinnahmten Zins- und Lizenzeinnahmen an ausländische Gesellschaften weitergeleitet werden können. Man macht also genau das Gegenteil von dem, was wir tun!

So viel über das Grundsätzliche. Ich habe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass Sie bezüglich der praktischen Anwendung sagen, diese sei laufend zu überprüfen und dass die Bestimmung zumindest nicht nach formalistischen Gesichtspunkten angewendet werde. Noch ein Hinweis für die Zukunft: Wenn Sie den Beschluss nicht aufheben wollen, sollten Sie bei den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen nicht noch ausdrücklich auf die Missbrauchsbestimmung des internen Rechts verweisen. Es ist in der Tat anzuerkennen, dass mit der Lockerung der Praxis ein Schritt in die richtige Richtung erfolgt ist.

Im Sinne einer abschliessenden Bemerkung halte ich doch Folgendes fest: Die Aufhebung dieses Missbrauchsbeschlusses würde die Standortattraktivität für multinationale Konzerne verbessern, ohne dass dies zu Steuerausfällen in unserem Land führen würde. Ich komme auf meine einleitende Bemerkung zurück: Herr Bundesrat Merz, Sie haben heute von Steuerreform zugunsten des Wettbewerbs gesprochen; das sei eine Schiene. Wenn Sie sich dann über die Realisierung dieser Reform Gedanken machen, dann sollten Sie, unabhängig von der Auffassung, wie sie der Bundesrat hier vertreten hat, die Frage dieses Missbrauchsbeschlusses auch als einen Teil dieser Steuerreform zugunsten des Wettbewerbs ernsthaft in Betracht ziehen.

In diesem Sinne hoffe ich, dass ich mit dieser Interpellation doch einen Beitrag geleistet habe, dass dieses Thema nicht einfach aus Abschied und Traktanden fällt.