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Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2007-03-07

Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-07

Wortprotokoll

"Es besteht ein grundsätzlicher Interessenkonflikt zwischen dem Wunsch, technische Anlagen möglichst wirtschaftlich errichten und betreiben zu können, und dem Anliegen, die Risiken solcher Anlagen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten. Daraus resultiert das Postulat, Nutzungs- und Wirtschaftsaspekte einerseits und Schutz- und Sicherheitsaspekte andererseits institutionell voneinander zu trennen. Dies gilt angesichts des grossen Gefährdungspotenzials insbesondere für den Bereich der Kernenergie." Dieser erste Satz der Übersicht der bundesrätlichen Botschaft zu diesem Geschäft umreisst in vollendeter Klarheit, welche Interessen der Gesetzgeber bei der Ordnung der Nutzung der Kernenergie zu berücksichtigen hat.

Mit dem Erlass eines neuen Gesetzes über das neu zu schaffende Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (Ensi) bewegen wir uns im Bereich der Schutz- und Sicherheitsaspekte der Kernenergie. Dabei ist es ja nicht so, dass mit diesem Ensi diesen Aspekten erstmals Rechnung getragen würde. Diese Aspekte werden heute schon vom Bund wahrgenommen; zentral ist dabei die Funktion des Bundesamtes für Energie, welches die Aufsicht in diesem Bereich durch zwei Behörden wahrnimmt: einerseits durch die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK), andererseits durch die Sektionen "Sabotageschutz von Kernanlagen" und "Safeguards" sowie "Entsorgung radioaktiver Abfälle" der Abteilung Recht und Sicherheit, welche auch die administrative Basis für die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) darstellt.

Die HSK hat einen weitgespannten Aufgabenkreis, welcher ihr durch das Kernenergiegesetz, das Strahlenschutzgesetz, die Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung sowie die Vorschriften über die Beförderung von gefährlichen Gütern zugewiesen wird. Sie beaufsichtigt und beurteilt die schweizerischen Kernanlagen in Bezug auf die nukleare Sicherheit und den Strahlenschutz von der Projektierung über den Bau und Betrieb bis zur Stilllegung und Entsorgung. Neben den Kernanlagen beaufsichtigt sie den Transport radioaktiver Stoffe von und zu den Kernanlagen. Vorbereitende Handlungen zur Realisierung von geologischen Tiefenanlagen für radioaktive Abfälle gehören ebenfalls zum Aufsichtsbereich der HSK.

Zudem ist die HSK in der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität vertreten, und sie unterstützt die Kantone und Gemeinden bei der Planung und Vorbereitung ihrer Aufgaben im Bereich des Notfallschutzes. Bei einem Unfall in einer Kernanlage sorgt die HSK für eine rasche Orientierung der Nationalen Alarmzentrale und berät diese bei der Anordnung von Schutzmassnahmen. Im Weiteren wirkt die HSK in ihrem Aufgabenbereich bei der Vorbereitung der Gesetzgebung mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien, zum Beispiel in der Nuklearenergieagentur der OECD oder in der IAEA. Die Wahrnehmung der energiepolitischen Interessen obliegt demgegenüber dem Bundesamt für Energie.

Nach Artikel 86 des Kernenergiegesetzes kann der Bund die angewandte Forschung über die friedliche Nutzung der Kernenergie, insbesondere über die Sicherheit der Kernanlagen und die nukleare Entsorgung, fördern. Die HSK ist in diesem Bereich Kompetenzzentrum. Sie kann einzelne Aufgaben Dritten übertragen. So wird zum Beispiel die Überwachung von Druckgeräten in Kernanlagen im Auftrag der HSK durch den Schweizerischen Verein für technische Inspektion wahrgenommen.

Warum erzähle ich Ihnen das alles? Deswegen, weil wir feststellen können, dass der Bereich Schutz und Sicherheit durch die Bundesgesetzgebung heute schon materiell umfassend und organisatorisch sinnvoll geregelt ist. Da stellt sich natürlich ungesäumt die Frage, warum wir überhaupt dieses neue Gesetz brauchen. Zunächst: Am materiellen Rechtsbestand wird gar nichts geändert. Das vorliegende Gesetz ist ein reines Organisationsgesetz, das zum Zweck hat, die HSK aus der Hierarchie der Bundesverwaltung herauszulösen und zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit zu machen. Zudem möchte der Bundesrat in Zukunft auf die KSA verzichten, im Übrigen aber an der bestehenden Aufgabenteilung nichts Grundlegendes ändern. Der Hauptteil des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklear-Sicherheitsinspektorat (Ensig) liest sich denn auch wie ein Organisationsstatut einer beliebigen Anstalt. Es handelt von der Organisation, den Aufgaben, den Organen, vom Personal, von den Finanzen, der Aufsicht, vom Rechtsschutz; und es enthält Schlussbestimmungen, mit denen der Übergang von der alten in die neue Organisationsform sichergestellt werden soll.

Damit erschliesst sich uns die "idée de manoeuvre", die im Gefolge des internationalen Übereinkommens vom 17. Juni 1994 über nukleare Sicherheit darin besteht, eine wirksame Trennung der Aufgaben der nuklearen Sicherheitsbehörden von denjenigen anderer Stellen zu gewährleisten, welche mit der Förderung oder der Nutzung von Kernenergie befasst sind. Die Ausgliederung der HSK aus der Bundesverwaltung und ihre Überführung in eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit wird als die richtige Massnahme zur Erfüllung dieses Anliegens erachtet.

Per se ist dies allerdings durchaus unentschieden. Denn es steht nirgends, dass eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit nicht weisungsgebunden sein muss. Schreiben wir ins Gesetz, das neue Ensi sei gegenüber dem Bundesamt, dem Departement oder dem Bundesrat weisungsgebunden, dann ist es das - öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit hin oder her. Eine wirksame Trennung im Sinne des zitierten Übereinkommens ist somit illusorisch. Schreiben wir aber ausdrücklich ins Gesetz hinein, dass das Ensi gegenüber dem Bundesamt, dem Departement oder dem Bundesrat unabhängig und nicht weisungsgebunden sei, dann ist das Ensi unabhängig und nicht weisungsgebunden, wie wenn wir diese Amtsstelle in der Organisationsform einer Hauptabteilung eines Bundesamtes stehenlassen würden.

Nachdem diese Vorlage aber in der Vernehmlassung überaus freundliche Aufnahme gefunden hatte, bestand für die Kommission keinerlei Anlass, Fragezeichen zu setzen, wo sie niemand sah. Wir haben die Vorlage als eine taugliche Grundlage zur Erreichung des gesteckten Zieles erachtet.

Im Detail weichen wir in drei Bereichen von der bundesrätlichen Vorlage ab. Es geht um die Qualitätssicherung, die neue Kommission für nukleare Sicherheit (KNS) und die Frage, welche Stelle für die Sicherheit der Kernanlagen gegenüber Einwirkungen von aussen, insbesondere auch gegenüber Sabotage, zuständig sein soll.

Zur Qualitätssicherung: Ist die Privatisierung oder die Auslagerung von Staatsaufgaben des Kaisers neues Kleid, so ist die Qualitätssicherung seine neue Krone. Kein Kaiser ohne Krone, kein neues Gesetz ohne Bestimmungen über die Qualitätssicherung. Wir haben diesen Regelungskomplex dem ETH-Gesetz nachempfunden und sind überzeugt, dass diese Bestimmungen die nukleare Sicherheit in der Schweiz massgeblich erhöhen.

Zur KNS: Der Zeitgeist ist an sich gegen Kommissionen. Wir haben aber zur Kenntnis nehmen müssen, dass gerade jene Kreise, welche der Nuklearenergie ohnehin schon skeptisch [PAGE 63] gegenüberstehen, die Aufhebung der Eidgenössischen Kommission für die Sicherheit der Kernanlagen (KSA) lebhaft bedauert haben. Da wir der Auffassung waren, es müsse alles getan werden, um das Vertrauen gerade dieser Kreise in die Seriosität und Gründlichkeit der Aufsicht zu stärken, haben wir beschlossen, eine Kommission für nukleare Sicherheit einzusetzen, deren Auftrag dann in der Detailberatung dargestellt werden soll.

Die Aufgabenteilung zwischen dem Ensi und dem BFE im Bereich der Sicherheit ist schon im Vernehmlassungsverfahren umstritten gewesen. Der Bundesrat will den Schutz von Kernanlagen vor Sabotage dem BFE übertragen; viele Vernehmlasser haben sich auf die andere Seite gestellt und wollen diese Aufgabe dem Ensi übertragen. Die Kommission hat sich auf die Seite des Ensi gestellt: Sie beantragt Ihnen, diese Aufgabe dem neuen Inspektorat zu übertragen. Darauf ist dann in der Detailberatung zurückzukommen.

Die Kommission hat mit 11 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen, Ihnen zu beantragen, auf die Vorlage einzutreten.