Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2007-03-08
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-08
Wortprotokoll
Wir haben nun verschiedene Beispiele von beiden Seiten gehört: Wer mehr oder weniger, wie und wo Steuern bezahlen muss und was die Mobilität mehr oder weniger oder eben nicht fördert. Der Gesetzestext ist klar. Im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden steht, in welchen Fällen die Besteuerung zugunsten des Eigentümers aufgeschoben wird. Darunter fallen Eigentümerwechsel durch Erbgang oder Schenkung, Landumlegungen, Ersatzbeschaffungen in der Land- und Forstwirtschaft und Veräusserung von selbstgenutztem Wohneigentum, "soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird".
Ich will Sie nicht mit weiteren Beispielen langweilen. Ich glaube, das Problem liegt in der unterschiedlichen Praxis der Kantone. Denn ein Teil der Kantone hat bisher den Gesetzestext vom Wortlaut her korrekt umgesetzt und bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer den Verkaufspreis des bisherigen Wohneigentums dem Kaufpreis des Neuerwerbs gegenübergestellt. Damit ist im Falle einer billigeren Ersatzliegenschaft die Grundstückgewinnsteuer im Verhältnis vom Verkaufs- zum Neuanschaffungspreis aufgeschoben worden, was klar dem Gesetzestext "soweit der dabei erzielte Erlös ...." entspricht.
Andere Kantone haben anstelle des Verkaufserlöses den Begriff "Gewinn" ins Gesetz hineininterpretiert und den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer nur noch so weit zugelassen, als auch der Gewinn ins Ersatzobjekt investiert wurde. Damit werden Hauseigentümer, die sich entschliessen, in ein günstigeres und in der Regel auch kleineres Eigenheim umzuziehen, klar benachteiligt gegenüber solchen, die ein teureres Ersatzobjekt erwerben. Es gibt dafür kaum einen plausiblen Grund, und auch vom Gesetz her scheint mir dieser Spielraum nicht gegeben.
Der Grundsatzentscheid, den das Bundesgericht nun gefällt hat, war denn auch der Auslöser für die parlamentarische Initiative Hegetschweiler, die eingereicht wurde, um mit einer präzisierenden Ergänzung den vom Gesetzgeber gewollten eigentumsfördernden Steueraufschub im Gesetz unmissverständlich zu verankern. Der Nationalrat ist dem Anliegen gefolgt. Ein Bundesgerichtsentscheid kann ja nur durch eine Gesetzesänderung korrigiert werden. Eine solche vorzunehmen, hat der Nationalrat mit 98 zu 64 Stimmen beschlossen.
Entsprechend bitte ich Sie, der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler - wie es auch der Nationalrat getan hat - Folge zu geben.