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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2007-03-12

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-12

Wortprotokoll

Ich danke Ihnen für den Überblick, den Sie uns über die Praxis der bilateralen Verträge - sie beginnt hier - und vor allem zur weiteren Entwicklung geben. Ich beziehe mich vor allem auf die Seiten 930ff. des Berichtes. Er zeigt, dass die Verträge im Interesse der Gleichwertigkeit der Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz angepasst werden müssen und dass die Verträge beileibe nicht so statisch sind, wie viele meinen.

Über die verschiedenen Sachbereiche hinweg stellen sich meines Erachtens auch ein paar institutionelle Fragen. Teils haben wir sie schon während der Session in Flims angesprochen. Unsere Aussenpolitische Kommission hat in verdankenswerter Weise einen Teil dieser Probleme offenbar auch in einem speziellen Seminar behandelt. Der Bundesrat beabsichtigt, im laufenden Jahr einen Föderalismusbericht zu erstellen, der sich auch diesen Problemen widmet. Einige dieser Fragen - ein paar zentrale Fragen sogar - leuchten in diesem Bericht auf. Am liebsten würde ich mit Ihnen über diese Fragen diskutieren - das ist jetzt nicht möglich. Aber ich erlaube mir, Ihnen wenigstens drei dieser Fragen zu [PAGE 106] nennen und einen Lösungsansatz zu skizzieren. Vielleicht können Sie dann irgendeinmal darauf antworten. Es geht um die Kompetenzverteilung zwischen Volk, Parlament und Bundesrat bei der Weiterentwicklung dieser Verträge durch die Gemischten Ausschüsse.

Ein erstes Beispiel finden wir auf Seite 933 im deutschen Text des Berichtes; es betrifft das Freizügigkeitsabkommen. Hier stellt sich die Frage, ob der bilaterale Vertrag zwischen der Schweiz und der EU eine Delegationsklausel enthält. Ich habe das im Text des Freizügigkeitsabkommens nachgeschaut und stelle fest, dass die Antwort mindestens für mich nicht eindeutig ist. Diese Klausel unterscheidet verschiedene Fälle. Bei den einen muss zuerst das interne Verfahren durchgespielt werden, bevor der Gemischte Ausschuss entscheiden kann. Dann gibt es in der gleichen Bestimmung auch andere Fälle, bei denen die Änderungen "sofort nach dessen" - des Gemischten Ausschusses - "Beschluss in Kraft treten können". Es fragt sich also, ob hier allenfalls die Zustimmung von Volk und Parlament nicht nötig ist oder ob sie vorher eingeholt werden muss. Dann macht aber die ganze Geschichte nicht so richtig Sinn.

Ein zweites Beispiel: Auf Seite 931 in Ihrem Bericht geht es um die Revision des Konformitätsabkommens. Hier stellt sich die Frage nach dem Umfang des Referendums. Sie berichten von einer Änderung des Grundabkommens, wenn ich Sie richtig verstehe. Dem Referendum unterliegen Änderungen des Textes des Grundabkommens, so scheint es mir; selbstverständlich auch Änderungen, die zu Änderungen von Bundesgesetzen oder zu neuen Bundesgesetzen führen können oder sogar ein obligatorisches Referendum auslösen können. Also bin ich nicht sicher, ob diese Berichterstattung hier nicht zu ergänzen wäre, oder warte gespannt auf die Vorlage, die eines Tages dem Parlament unterbreitet werden müsste.

Schliesslich das letzte Beispiel auf Seite 933 zur Zuständigkeit des Bundesrates: Man kann die Frage nach dem Umfang der gesetzlichen Ermächtigung stellen. Der Bundesrat ist ja befugt, völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite abzuschliessen. Wenn man liest, was hier steht, muss man schon fragen, was denn da noch eine beschränkte Tragweite hat. Wir lesen hier im Bereich des Luftfahrtrechtes, es seien Haftungsbestimmungen für Luftfahrtunternehmen bei Unfällen neu geschaffen worden oder es sei eine Datenbank für freiwillige Zwischenfallmeldungen eingerichtet worden usw.

Klar, im Gesetz steht, dass es nicht zur beschränkten Tragweite gehöre, wenn die Schweiz neue Verpflichtungen auf sich nehmen müsse. Hier geht es zwar nicht um Verpflichtungen des Landes. Aber es geht um Rechte und Pflichten von Privatpersonen oder um Verpflichtungen von Kantonen. Eigentlich müssten diese Fragen landesintern in einem Gesetz geregelt werden; das ist das Problem der Demokratie, auf das ich hier natürlich anspiele. Also wäre zu prüfen, wenn ich Ihnen das mitgeben darf, ob diese Änderungen nicht eigentlich in ein Gesetz oder jedenfalls in einen referendumspflichtigen Beschluss gehören würden. Davon ist hier nicht die Rede. Es wäre interessant zu wissen, wie das Problem gelöst wird.

Schliesslich eine letzte Bemerkung zur Publikationspraxis, zum Transparenzproblem: Wenn ich mir als "armer" Parlamentarier anhand eines derartigen Berichtes eine Meinung bilden will und herauszufinden versuche, wo diese Bestimmungen stehen, dann stosse ich jedenfalls rasch an Grenzen. Diese Bestimmungen stehen nicht in einem offiziellen schweizerischen Register. Man findet sie weder in der Amtlichen Sammlung noch in der Systematischen Sammlung; die Volltexte finden wir dort nicht. Wir finden nur Verweise auf EU-Register, die für uns ja in der Regel nicht so leicht verständlich und wohl auch letztlich nicht zumutbar sind. Diese Praxis der Publikation via Verweise - ich weiss, sie hat eine gewisse Grundlage im Gesetz - ist für uns Normalkonsumenten der Gesetzessammlungen mindestens praxisuntauglich.

Darum, meine ich, sollte man einmal darüber diskutieren. Vor allem bin ich erstaunt, dass man solche Verweise im Luftfahrtsrecht findet! Im Luftfahrtsvertrag steht, dass diese Dinge in der Systematischen Sammlung des Bundesrechtes publiziert sein müssen. Die Systematische Sammlung der Eidgenossenschaft ist nicht dasselbe wie das EU-Register! Das sind keine Banalitäten! Es geht hier um Rechtssicherheit, es geht um Rechtstaatlichkeit, und es geht um den Demokratievorbehalt. Wir müssen - so glaube ich - an diesen Problemen weiterarbeiten. Ich erlaube mir diesen Hinweis.