Schiesser Fritz · Ständerat · 2007-03-13
Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-13
Wortprotokoll
Der Grundbeitrag ist die wichtigste Komponente, die wir im Beschluss 1 zu behandeln haben. In Artikel 135 Absatz 3 der Bundesverfassung - ich muss immer wieder auf diese Bestimmung Bezug nehmen - haben wir festgelegt, dass der Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone mindestens 66,66 und höchstens 80 Prozent des Bundesbeitrages betragen soll. In der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates, dem NFA 1, lagen diese Werte bei 66,66 und 100 Prozent.
Die Minderheit I (Fetz) beantragt, auf das verfassungsmässige Minimum von 66,66 Prozent zu gehen; die Minderheit II (Schweiger) zeigt sich etwas grosszügiger und beantragt 68 Prozent des Bundesbeitrages. In absoluten Zahlen geht es um Differenzen zu Mehrheit und Bundesrat von 60 beziehungsweise 34 Millionen Franken.
Die wichtigste Frage, die sich stellt, ist jene nach den Kriterien, die Kommissionsmehrheit und Bundesrat dazu bringen, von 70 Prozent auszugehen. Zur Beantwortung dieser Frage muss ich auf mehrere Kriterien Bezug nehmen, möchte aber wiederum das Beispiel in Erinnerung rufen, das in der Botschaft auf Seite 672 enthalten ist und das ich vorhin zitiert habe:
1. Im Eintretensvotum habe ich auf den in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz verwiesen, wonach jedem Kanton minimale finanzielle Ressourcen garantiert sein sollen. Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich legt die diesbezügliche Schwelle für jeden Kanton auf 85 Prozent des schweizerischen Durchschnitts des Ressourcenpotenzials fest. Will man dieses verfassungsmässige Ziel nach den heute verfügbaren Zahlen erreichen und wendet man dafür die entsprechende Formel [PAGE 140] an, so bedarf es im horizontalen Finanzausgleich eines Grundbeitrages der Kantone von 70 Prozent.
Dabei darf nicht vergessen werden, dass der Grundbeitrag für vier Jahre festgelegt wird. Ein zu tiefer Beitrag vereitelt die Zielerreichung von Anfang an, ein zu hoher Beitrag kann nach vier Jahren korrigiert werden. In diesen vier Jahren könnten aber - und das ist der entscheidende Unterschied zwischen den beiden Varianten - die ressourcenschwachen Kantone von einer Verringerung der Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit zwischen den Kantonen profitieren; das ist notabene das erste verfassungsmässige Ziel gemäss Artikel 135 Absatz 2 der Bundesverfassung. Den ressourcenstarken Kantonen könnte wohl kaum etwas Besseres passieren als eine klare Zielerfüllung des Finanz- und Lastenausgleichs in den ersten vier Jahren; das gäbe Raum für eine Senkung des Grundbeitrages der Kantone unter 70 Prozent.
2. Heute beträgt das Verhältnis zwischen dem ressourcenstärksten und dem ressourcenschwächsten Kanton etwa 1 zu 3,5. Mit dem Minimalbeitrag kann dieses Verhältnis nicht verbessert werden. Ein weiteres Ansteigen der Diskrepanzen wäre für den mit dem NFA angestrebten neuen Föderalismus sehr gefährlich; wir haben das in der Eintretensdebatte verschiedentlich gehört. Ich meine, wir sollten von Anfang an dieses Risiko nicht unbesehen eingehen.
3. Eine Absenkung des Grundbeitrages der Kantone gegenüber Mehrheit und Bundesrat hätte heute einen erhöhten Härteausgleich zur Folge, vorausgesetzt, man hält am System des Härteausgleiches fest. Mit Zustimmung zum Antrag der Minderheit I wären bei einer Absenkung des Grundbeitrages um 60 Millionen Franken 36 Millionen Franken mehr in den Härtefallfonds einzuschiessen. Allerdings ergäbe sich - und das ist zu berücksichtigen - gegenüber dem Grundbeitrag eine andere Verteilung unter den Beitragsleistenden und den Nutzniessern, denn beim Härteausgleich haben wir eine andere Finanzierung und auch eine andere Verteilung als beim Grundbeitrag.
Vonseiten der ressourcenstarken Kantone wurden Befürchtungen geäussert, die Dynamik könnte sich letztlich zu ihren Ungunsten entwickeln. Sollten ressourcenstarke Kantone zu ressourcenschwachen werden, würde der Grundbeitrag unter immer weniger Kantonen aufgeteilt. Man könne doch den Geberkantonen noch etwas entgegenkommen. Man hätte gewünscht, dass den Anliegen der Geberkantone mehr Verständnis entgegengebracht werde. Zudem könnten Veränderungen im internationalen Umfeld - Steuerkonkurrenz - sehr schnell ablaufen und sich schnell auswirken. Die Vertreter der Minderheiten werden diese und andere Argumente zur Begründung ihrer Anträge vorbringen. Dazu einstweilen nur so viel:
1. In der Kommission wurden die Vertreter der Geberkantone angehört; ich habe es gesagt. Anwesend waren die Finanzdirektoren der Kantone Zug, Zürich und Genf. Die gesamte Kommission hatte also die Möglichkeit, ihre Argumente unmittelbar zur Kenntnis zu nehmen. In der Diskussion wurden die Befürchtungen der Geberkantone einlässlich diskutiert.
2. Sollte die Befürchtung wahr werden und sich eine interne Dynamik zuungunsten dieser Kantone entwickeln, würden also ressourcenstarke Kantone weniger schnell wachsen als bisher, so würde das ja bedeuten, dass ressourcenschwache Kantone aufholen würden. Genau darauf zielt die Verfassung ab. Wie wahrscheinlich es ist, dass Uri näher an Zug aufschliesst, was das Ressourcenpotenzial anbelangt, habe ich vorhin am Beispiel von Glarus und Basel-Stadt dargestellt.
3. Weiteres Entgegenkommen an die Geberkantone: Hier stellt sich die Frage, wo die ressourcenschwachen Kantone in ihren berechtigten Forderungen den starken Kantonen entgegengekommen sind. Da wären zahlreiche Punkte zu nennen; wir haben sie zum Teil heute Morgen auch schon gehört: Verteilung des Nationalbankgewinns, Reduktion der Globalbilanz, Verzicht auf weiter gehende Forderungen in der heutigen Vorlage und anderes mehr.
4. Mehr Verständnis für die Anliegen der Geberkantone: Die Anliegen wurden in den Verhandlungen zwischen den Kantonen behandelt.
Der Bundesrat hat die Interessen des ganzen Landes wahrzunehmen. In Abwägung dieser Interessen, unter Einbezug der Interessen von Geberkantonen und Nehmerkantonen, ist er zu seinem Antrag gelangt. Die Kommissionsmehrheit hat keine Anhaltspunkte gefunden, die sie veranlasst hätten, von dieser Wertung des Bundesrates abzuweichen, weder nach oben - was ja auch möglich wäre - noch nach unten. Diese Abwägung war nach unserer Auffassung das Grundziel des Ressourcenausgleichs.
Ich bitte Sie, in gleicher Weise zu entscheiden und den Grundbeitrag der ressourcenstarken Kantone auf 70 Prozent festzulegen, wie Ihnen Kommissionsmehrheit und Bundesrat beantragen.