Blocher Christoph · Bundesrat · 2007-03-14
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2007-03-14
Wortprotokoll
Dieser Artikel enthält verschiedene Delegationen. Ich gehe das absatzweise durch, weil sie absatzweise verschieden zu beurteilen sind.
Bei Absatz 1 können wir damit leben, dass Sie diese Regelung so vorgenommen haben; die Anpassung der Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung bzw. für die Genugtuung würde gemäss unserer Fassung nach Absatz 1 dem Bundesrat überlassen. Gemäss dem Vorschlag Ihrer Kommission sind der Höchst- und der Mindestbeitrag für die Entschädigung periodisch der Teuerung anzupassen, wobei der Höchstbetrag für die Genugtuung in etwas grösseren zeitlichen Abständen angepasst werden kann. Das ist eine Regelung, mit der wir uns einverstanden erklären können.
Bei Absatz 2 wird der Bundesrat beauftragt, die technischen Details bezüglich der Pauschalen zum Kostenausgleich zwischen den Kantonen in der Verordnung zu regeln. Absatz 3 sieht unter anderem vor, dass der Bundesrat in der Verordnung für die Genugtuung Pauschalen oder Tarife festsetzen kann. Diese Schritte möchten wir noch nicht vollziehen; wir planen vielmehr, den Kantonen vorerst ein Merkblatt für die Bemessung der Genugtuung in die Hand zu geben.
Darum bitten wir Sie, bei Absatz 1 Ihrer Kommission zuzustimmen und bei den Absätzen 2 und 3 hingegen dem Nationalrat und der bundesrätlichen Fassung zu folgen. Wir glauben, dass das hier vorgeschlagene Verfahren verfrüht ist.