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Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 18: Die Opfer können frei wählen, an welche Beratungsstelle sie sich wenden wollen. Dadurch sind einige Beratungsstellen stärker belastet als andere. Sie sind zum Teil auch auf gewisse Opfersituationen spezialisiert und werden daher auch von Personen aus anderen Kantonen aufgesucht. Daher wird hier ein Kostenausgleich zwischen dem beratenden Kanton und dem Wohnsitzkanton des Opfers festgelegt. In Artikel 26 wird dann klar gesagt, wann welcher Kanton für Entschädigungen und Genugtuungen zuständig ist und wie die kantonalen Beiträge zu berechnen sind. Einzelheiten hat der Bundesrat zu regeln. Bei Bagatellfällen wird wohl auf einen Ausgleich verzichtet werden.