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Wicki Franz · Ständerat · 2007-03-14

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-14

Wortprotokoll

Ihre Kommission hat sich eingehend mit der Bemessung der Genugtuungssummen auseinandergesetzt und insbesondere die Ausführungen auf Seite 7227 der Botschaft unter die Lupe genommen. Dort heisst es unter anderem in Bezug auf die Genugtuungssumme für die Angehörigen: "Es ist von folgenden Richtwerten auszugehen ...." Von der Verwaltung wurde uns erklärt, dieser Satz beanspruche keine Verbindlichkeit, sondern wolle nur zum Ausdruck bringen, dass damit gerechnet werde, dass sich die Richtwerte etwa in diesen Bandbreiten bewegten. Richtwerte könnten im Einzelfall keine Verbindlichkeit beanspruchen; es sei immer möglich, im Rahmen der gesetzlich festgelegten Maxima von diesen Richtwerten abzuweichen.

Gemäss Artikel 23 Absatz 3 werden Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen. In der Botschaft heisst es dazu: "Bei der Bemessung der Genugtuung sind Leistungen Dritter, die ganz oder teilweise den gleichen Charakter aufweisen, abzuziehen." Dies ist eine bewusst offengehaltene Formulierung. In der Praxis - die Verwaltung wies uns darauf hin - ist es nämlich relativ schwierig zu sagen, ob eine bestimmte Leistung den Charakter einer Genugtuung oder einer Entschädigung hat. Es gebe Leistungen, die Elemente von beidem enthielten. Zu betonen ist, dass die Integritätsentschädigung nach Artikel 24ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, wie auch in der Botschaft festgehalten wird, als anrechenbare Leistung Dritter zu betrachten ist.