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Frick Bruno · Ständerat · 2007-03-15

Frick Bruno · Ständerat · Schwyz · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15

Wortprotokoll

Ich schlage vor, dass wir jede Bestimmung einzeln bereinigen. Es betrifft immer andere Regelungen.

Gebühren für die Fleischuntersuchung gibt es seit jeher, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen sind nichts Neues. Das Schlachttier wird durch den Veterinär lebend und anschliessend noch im zerlegten Zustand untersucht. Es geht zuerst um die Lebensmittelhygiene, also darum festzustellen, ob das Tier Parasiten hat, ob es krankhafte Veränderungen zeigt. Zusätzlich geht es um die Tierseuchen und Tierschutzgesetzgebung, nämlich darum, die Tiere daraufhin zu untersuchen, ob Anzeichen für Tierseuchen vorhanden sind und auch anhand des Tiers zu prüfen, ob bei Transporten oder bei der Haltung Tierschutzregeln verletzt worden sind. Diese Kosten werden erhoben und fallen unterschiedlich an. Wenn Sie sich vorstellen, dass es in der Schweiz 900 Schlachtbetriebe gibt, die meist klein sind - neben einigen wenigen grossen wie in Bazenheid und Basel -, dann sehen Sie, dass auch die Belastung für den Veterinär unterschiedlich ist. Ein Veterinär, der von Erstfeld nach Andermatt fahren muss, um zwei Schlachttiere vor und nach ihrem Tod zu untersuchen, hat einen viel grösseren Aufwand als jener, der in Bazenheid am Fliessband pro Tag bis zu tausend Tiere vorbeiziehen sieht.

Nun haben wir Wege gesucht, hier die Gebühren anzupassen und dieser Situation gerecht zu werden. Drei Modelle standen zur Diskussion: Das erste ist ein Gebührenpoolmodell, bei dem alle gleich viel einzahlen und dann je nach Aufwand pro Tier im Urnerland mehr ausgeschüttet wird und in Basel und Bazenheid eben weniger. Dieses Modell bringt einen relativ grossen Aufwand mit sich und scheitert am Widerstand der Kantone.

Das zweite Modell, das vorsieht, die Gebühren hierfür überhaupt zu erlassen, würde den Kantonen Mehrkosten bringen, steht aber vor allem dem EU-Recht entgegen. Aufgrund des internationalen Rechtes müssen wir für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Gebühren erheben.

Wir haben uns daher nach einiger Suche für folgendes dritte Modell entschieden: Es wird im Gesetz klargestellt, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur gebührenpflichtig ist, soweit sie dem Lebensmittelrecht dient. Sie muss aber gebührenfrei sein, soweit sie dem Tierseuchengesetz und dem Tierschutzgesetz dient. Das ist in der Regel ein Verhältnis von zwei zu eins. Ein Drittel der Kosten, die beim Veterinär anfallen, darf also nicht erhoben werden, sondern muss von den Kantonen getragen werden, weil sie für Tierschutz und Tierseuchen allein zuständig sind. Dies ist mit dem allgemeinen Zusatz gesagt: ".... soweit sie dem Zweck des Gesetzes (des Lebensmittelgesetzes) dient." Der Bundesrat wird weiterhin die Höchstgebühren festlegen. Die Kantone werden die Gebühr dann konkretisieren. Entscheidend ist, dass die Kantone bei dieser Gebührenkonkretisierung nicht alles den Metzgern bzw. den Bauern überbinden dürfen, sondern nur ungefähr jenen Anteil von zwei Dritteln, welcher auf die Lebensmittelkontrolle entfällt. Rund einen Drittel müssen sie aus eigener Kasse an die tätigen Veterinäre leisten.