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Hess Hans · Ständerat · 2007-03-15

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-15

Wortprotokoll

Wenn Sie die Fussnote betrachten, sehen Sie, dass diese Bestimmung erst seit dem 1. Januar 2004 in Kraft ist. Die Bestimmung verlangt aber immer noch, dass die Verzichterklärung in einer öffentlichen Urkunde zu erfolgen hat. Normalerweise können im bäuerlichen Bodenrecht Verzichterklärungen in einfacher Schriftlichkeit eingereicht werden, beispielsweise die Verzichterklärung der Kinder des Verkäufers, wenn die Liegenschaft an den Pächter verkauft wird. Es ist eigentlich nicht logisch, dass der Pächter eine öffentliche Urkunde unterzeichnen muss; hier sollte doch einfache Schriftlichkeit ebenfalls genügen. Richtig ist aber, dass die wesentlichen Bestimmungen dieser Erklärung enthalten sein müssen und dass der Verzicht im Sinn von Absatz 2 unwirksam wird, wenn die Bedingungen von Absatz 2 erfüllt sind.

Als Notar müsste ich ja eigentlich Freude haben, dass ein solches Rechtsgeschäft zwei Urkunden auslöst. Ich finde aber, dass es nicht Sache des Rates ist, hier um die Beschäftigung der Notare besorgt zu sein. Er sollte sich vielmehr für ein einfaches Verfahren im bäuerlichen Bodenrecht einsetzen.

Ich ersuche Sie, meinem Antrag zuzustimmen.

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