Maissen Theo · Ständerat · 2007-03-15
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2007-03-15
Wortprotokoll
Erlauben Sie mir, noch eine Erklärung zur vorherigen Diskussion abzugeben. Es ist mir als Agronom selbstverständlich nicht der Irrtum unterlaufen, dass ich die 64 000 landwirtschaftliche Betriebe, welche Direktzahlungen erhalten, mit den 44 000 Betrieben verwechselt habe, die dem bäuerlichen Erbrecht unterstellt sind. Meine Aussage war die, dass wir bereits ein Potenzial von etwa 20 000 Betrieben haben, die es heute gibt, die nicht dem bäuerlichen Erbrecht unterstellt sind und im Sinne der Mobilität dann irgendwann zur Verfügung stehen. Das war meine Aussage dazu - damit das geklärt ist.
Nun zur Frage der Preisbegrenzung. Was ist der Sinn dieser Preisbegrenzung, und was ist ihre Begründung? Der Bodenpreis ist durch drei Elemente bestimmt:
1. Der Boden bildet die Produktionsgrundlage für die Landwirtschaft. Hier ist ökonomisch gesehen der richtige Preis der Bodenpreis nach der wirtschaftlichen Ertragskraft.
2. Es war schon immer so, dass Boden auch als Anlage für Geldkapital interessant war, auch als Spekulationsobjekt. Das hat immer dazu geführt, dass der Bodenpreis ein Mehrfaches der landwirtschaftlichen Ertragskraft darstellte.
3. Das letzte Element ist eher ideeller Art: Es geht um den ideellen Wert des Bodens als Grundeigentum.
Nun ist dies die Frage: Entspricht es einer liberalen Eigentumsordnung, wenn man nun in diesem Bereich Preisbegrenzungen festlegt? Nach meiner Auffassung entspricht das voll und ganz der liberalen Eigentumsordnung. Solche Bemühungen reichen ja auch in die Zeit vor hundert Jahren zurück. Ich vergleiche es mit dem Kartellrecht: Beim Kartellrecht vermeidet man die Höchstpreise, indem man gewisse Absprachen verbietet. Bei der Preisbegrenzung beim Boden ist es einfach so, dass man den Einfluss auf die Bodenpreise durch nichtlandwirtschaftliche Faktoren einschränkt.
Es besteht also eine Parallelität zwischen dem Kartellrecht und dem bäuerlichen Bodenrecht. Es geht darum, hier eine Korrektur innerhalb einer durchaus liberalen Wirtschaftsordnung zu machen.
Es ist nicht nur so, dass der grosse Teil der Vernehmlasser - es wurde sowohl von Herrn Bürgi als auch von Herrn Wicki erwähnt, ich brauche das nicht zu wiederholen - dafür ist, dass man diese Preisbegrenzung beibehält. Vielmehr hat sich die Praxis bewährt und eingespielt. Es gibt damit keine Probleme, und man muss sagen: Diese Massnahme ist eine [PAGE 190] Errungenschaft aus einem Jahrzehnte dauernden Prozess im Bereich der bäuerlichen Bodenpolitik, und es wäre fast fahrlässig, wenn man nun diese Errungenschaft, für die man jahrzehntelang gekämpft hat, einfach so abschaffen würde, nachdem sie sich bewährt hat und eigentlich die meisten Vernehmlasser sie weiterhin wollen.
Zu meinen Anträgen zu den Artikeln 32, 63 und 66: Ich habe erst aufgrund der detaillierten Ergänzung zur Fahne erkannt, dass das, was die Minderheit Wicki will, dem entspricht, was ich möchte. Ich kann daher meine Anträge zurückziehen und unterstütze voll und ganz die Anträge der Minderheit Wicki.