Föhn Peter · Nationalrat · 2000-12-07
Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-07
Wortprotokoll
Es ist eigentlich unüblich, dass ich bei einer Differenzbereinigung einen doch umfangreichen Antrag einbringe. Weshalb?
1. Mir liegt - wie vielen Mitbürgerinnen und Mitbürgern - die vorgeschlagene Fristenlösung bzw. das ungeborene Leben am Herzen.[PAGE 1430]
2. Von verschiedenen Seiten wurde das Referendum angedroht, welches ich aufgrund des Beschlusses des Ständerates auch unterstützen müsste. Nach Möglichkeit sollte man ein Referendum vermeiden und hier im Parlament einen Konsens finden können.
3. Der Ständerat hat nach der Rückweisung des Geschäftes an die Kommission im zweiten Anlauf einen relativ neuen Vorschlag ausgearbeitet und legt ihn uns nun vor. Diesen darf und muss man diskutieren.
Sie wissen, dass die SVP und insbesondere ich selbst gegenüber der Fristenlösung sehr kritisch eingestellt sind. Deshalb habe ich versucht, einen Kompromiss zwischen dem heutigen Gesetz und der Fassung des Ständerates zu finden. Wir müssen bestrebt sein, in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs Lösungen zu suchen, welche konsens- und mehrheitsfähig und insbesondere der Sache dienlich sind. Nein, in diesem Fall muss sie nicht der Sache, sondern den betroffenen Menschen - dem kleinen, ungeborenen Lebewesen wie der Mutter und allen Betroffenen - dienlich sein.
Bei der Ausformulierung meines Antrages habe ich nochmals die Bundesverfassung zurate gezogen, denn gemäss unserer christlichen Grundhaltung - und die Verfassung ist auf dem christlichen Glauben aufgebaut - und meiner logischen Denkweise geht es bei der heutigen Debatte nicht um eine Sache, sondern um ungeborenes menschliches Leben, um kleine, hilflose menschliche Geschöpfe. So finde ich in der Bundesverfassung in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12 verschiedene Bezüge zum Thema: "Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen." (Art. 7) "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich." (Art. 8 Abs. 1) "Jeder Mensch hat das Recht auf Leben." (Art. 10 Abs. 1) "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung." (Art. 11 Abs. 1) "Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe ...." (Art. 12)
Auch in der Pressemitteilung betreffend das Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung, das auf den 1. Januar 2001 in Kraft tritt, hat der Bundesrat das Wohl des Kindes mehrfach in den Vordergrund gestellt. Für dieses ungeborene Kind möchten wir uns auch hier einsetzen.
Es liegen drei Anträge von mir vor. Es macht nur Sinn, diese gemeinsam zu betrachten und zu behandeln.
Die beiden Anträge zu Artikel 118 und 120 sind Folgeanträge auf den Hauptantrag zu Artikel 119, wo ich in Ziffer 1 den Abbruch einer Schwangerschaft nur bei Vorliegen eines "äussersten Notfalles" erlauben möchte, nämlich bei der Gefahr einer "schwerwiegenden körperlichen Schädigung", oder die schwangere Frau hat den Abbruch einer Schwangerschaft "handschriftlich" zu verlangen. Es ist mir klar, dass die Gefahr umso grösser sein muss, je fortgeschrittener die Schwangerschaft ist. Ich glaube, Ziffer 1 ist ausser Diskussion.
Ziffer 2 bezeichnet die weiterführenden Fälle, wo ich auch die Hürde wesentlich höher gesteckt habe: "Liegt kein medizinischer Notfall vor, wird ein Abbruch nur .... nach mehrtägiger intensiver Begleitung und Beratung sowie Darlegung aller Alternativen und Hilfsangebote" vorgenommen werden. Der Abbruch darf nur in einer vom Bund bezeichneten Institution oder Klinik vorgenommen werden. Der Bund hat also die Institutionen zu bezeichnen. In Ziffer 2bis heisst es, dass Einzelheiten von der Bundesversammlung auf Verordnungsstufe zu regeln seien.
Artikel 120 bezieht sich, wie schon gesagt, insbesondere auf Artikel 119 und, ich muss korrigieren, insbesondere auf Ziffer 2, nicht auf Ziffer 1. Sie sehen, ich habe keine Frist eingesetzt. Für mich ist ein Abbruch - es sei einmal mehr auf die Bundesverfassung verwiesen - nur im äussersten Notfall gerechtfertigt. Dabei ist klar: Je weiter die Schwangerschaft fortgeschritten ist, umso grösser muss die Gefahr oder Notlage sein. Vom menschlichen Standpunkt aus gesehen, ist auf einen Abbruch möglichst zu verzichten. Aber wir wissen einerseits, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt, und andererseits will ich nicht hinter die heutige Gesetzgebung zurückgehen. So meine ich, einen Vorschlag unterbreiten zu können, welcher eine gute Konsenslösung darstellt. Eventuelle Verbesserungen könnte, nach Rücksprache mit der Verwaltung und weiteren Beteiligten, der Ständerat bei der nächsten Differenzbereinigung ohne weiteres einbringen.
Bei der Einnahme einer straffen Haltung und Annahme meiner Anträge würde ich mich sicher auch für die Unterstützung weiter greifender Massnahmen, wie die Hilfestellung für Not leidende Mütter und Familien, einsetzen.
Ich hoffe, dass Sie meinen Kompromissanträgen folgen und sie unterstützen können. Wir wollen Verantwortung übernehmen.