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Hess Hans · Ständerat · 2007-03-21

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-03-21

Wortprotokoll

Der Bundesrat lehnt meine Motion mit folgender Begründung ab: Im EU-Recht seien keine einheitlichen Bestimmungen vorhanden, weshalb es auch keine Harmonisierung mit dem EU-Recht brauche. Die Motion strebe eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichtes an.

Es ist richtig, dass in der EU keine einheitliche Bestimmung besteht. Es gibt aber mehrere EU-Staaten, zum Beispiel Deutschland, welche diese Ausnahmeregelung für Kranzubehör bereits erfolgreich praktizieren. Die Motion strebt in [PAGE 261] keiner Art und Weise eine generelle Heraufsetzung des zulässigen Gesamtgewichtes an. Sie bezieht sich nur und ausschliesslich auf eine ganz spezielle Art von Transporten, nämlich auf den Transport von Kranzubehör. Schon heute gibt es für spezielle Transporte derartige Ausnahmebestimmungen in der Verkehrsregelnverordnung. Im schweizerischen Strassenverkehrsrecht sind die maximal zulässigen Fahrzeug-Gesamtgewichte definiert. Das maximale Gesamtgewicht darf nur mit Sonderbewilligung und bei unteilbarem Transportgut überschritten werden - ich wiederhole: bei unteilbarem Transportgut. Eine Abweichung von dieser Regelung für Arbeitsmotorwagen lässt die Verkehrsregelnverordnung in Artikel 80 allerdings schon heute zu. Artikel 80 bestimmt: "Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten sind nur zulässig .... b) für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt."

Was ist der Sinn dieser Ausnahme? Diese Ausnahme gilt explizit für Arbeitsmotorwagen und wurde vom Gesetzgeber eingeführt, um einen zweiten Transport zu vermeiden. Und jetzt kommt das Entscheidende: In der Zwischenzeit hat sich die Technik gewandelt, und es sind aufgrund der höheren Krangegengewichte bis zu 35 zusätzliche Transporte nötig. Meine Motion will keine generelle Gesamtgewichtserhöhung, sondern nur eine Anpassung der Verordnung an die neuen technischen Rahmenbedingungen für Arbeitsmotorwagen. Zudem handelt es sich bei Krangewichten nicht um herkömmliche Transportgüter wie vorfabrizierte Beton- oder Holzelemente. Die Krangewichte sind ein Bestandteil des Arbeitsmotorwagens. Sie gehören zu diesem; ohne Krangewichte ist er nicht einsatzfähig.

Die Befürchtungen des Bundesrates, dass bei der Annahme meiner Motion im Sinne der Gleichbehandlung auch andere Ausnahmen für teilbare Güter gemacht werden müssten, sind unbegründet. Wenn Artikel 80 Absatz 1 Litera b der Verordnung, wo bereits eine Spezialregelung vorgesehen ist, den heutigen Verhältnissen angepasst wird, besteht für die Transporte, die der Bundesrat als Beispiele anführt, kein Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Bestimmung wurde vor zwölf Jahren letztmals angepasst. Seither haben sich die Verhältnisse wesentlich verändert, weshalb eben dringend eine erneute Anpassung nötig ist.

Der Motion wird unterstellt, sie ziele darauf ab, die LSVA, welche ja bekanntlich nur für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 40 Tonnen gilt, quasi auszuhebeln. Diese Befürchtung ist ebenfalls unbegründet. Ein Krantransport braucht so oder so eine Sonderbewilligung, und Sonderbewilligungen sind gebührenpflichtig.

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt gemäss Artikel 79 der Verordnung die Bewilligung gegen Entgelt. Die Gebührenpraxis ist kantonal geregelt und daher sehr unterschiedlich. So muss bei einem Gesamtgewicht von 90 Tonnen für eine Sonderbewilligung im Kanton Nidwalden ein Betrag von 140 Franken und im Kanton Graubünden ein Betrag von 469 Franken bezahlt werden. Hinzu kommen die LSVA für das Gesamtgewicht von 40 Tonnen und bei Bedarf Polizeibegleitung, für welche pro Stunde mit 220 Franken gerechnet werden muss. Damit haben wir nicht nur hohe Kosten, sondern vor allem auch sehr ungleiche Wettbewerbsbedingungen, je nach Kanton. Hinzu kommt noch, dass unsere Unternehmen, wenn sie im Ausland zum Einsatz kommen könnten, von vornherein durch die Gebühren, die sie in der Schweiz bis zur Grenze bezahlen müssen, gegenüber den ausländischen Konkurrenten benachteiligt sind, da die ausländischen Konkurrenten keine solchen Gebühren zu bezahlen haben.

Die Sonderbewilligungen werden durch die Kantone nur für ausgebaute Strassenabschnitte ausgestellt. Das Argument der höheren Sanierungskosten und kürzeren Sanierungsintervalle, das der Bundesrat anführt, ist daher sehr weit hergeholt. Mich überrascht es nicht, dass sich die Kantone innerhalb des Vernehmlassungsverfahrens gegen eine Aufweichung der geltenden Gewichtslimiten durch weitere Ausnahmen ausgesprochen haben. Darum geht es aber nicht, wie ich bereits dargelegt habe; es geht einzig und allein um die Anpassung einer Bestimmung in einer Verordnung infolge einer wesentlichen Veränderung der Technik.

Es geht auch nicht primär um ein Anliegen des Schweizerischen Nutzfahrzeugverbandes Astag, wie man das aufgrund der Begründung des Bundesrates vermuten könnte; es geht hier um ein Anliegen der 47 Kranhalterunternehmen mit 191 Pneukranen, von denen eines der grössten im Kanton Obwalden ansässig ist. Diese Unternehmungen sind aufgrund der veränderten Technik auf eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmung angewiesen, um einigermassen ökonomisch wirtschaften zu können. Auch diese Zielgruppe hat Anspruch auf eine faire Behandlung durch den Gesetzgeber.

Ich glaube auch, dass das Bundesamt für Strassen im Grunde genommen meine Meinung teilte und eine Anpassung der Verordnung als richtig erachtete. Das zeigt der Umstand, dass es für die Stellungnahme zur Motion für unsere Verhältnisse lange Zeit beanspruchte. Das Bundesamt liess sich dann aber offenbar aufgrund der ablehnenden Haltung der Kantone davon abbringen, die Richtigkeit meiner Motion anzuerkennen. Die ablehnende Haltung der Kantone, die einen Verlust von Gebühren befürchten, ist aber unbegründet, da die Gebühren nach wie vor geschuldet würden.

Ich bitte Sie, die Motion anzunehmen. Sie erleichtern damit einer kleinen Gruppe von KMU das wirtschaftliche Fortkommen, ohne dass dem Staat etwas entgeht.

Wir bewundern bei jeder Gelegenheit die unglaubliche Leistungsfähigkeit dieser Krane, jüngstens in Luzern, wo 260 Tonnen transportiert wurden. Da wurde ein Flugzeug von einem Ort zum anderen gehoben. Das sind gewaltige Leistungen dieser Krane. Dass sich diese Krane aber auf der Strasse bewegen müssen und nicht in der Handtasche an einen bestimmten Ort gebracht werden können, ist eine Tatsache. Diese Leute haben ein Anrecht darauf, dass die gesetzlichen Bestimmungen an ihre Bedürfnisse angepasst werden.