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Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2000-12-07

Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-07

Wortprotokoll

Eine deutliche Mehrheit der SVP-Fraktion vertritt die Ansicht, dass dem Staat die Aufgabe obliegt, das menschliche Leben bereits im vorgeburtlichen Stadium zu schützen. Die Erkenntnisse der Naturwissenschaften bestätigen die Auffassung, dass der menschliche Embryo und der erwachsene Mensch, in den der Embryo unter günstigen Entwicklungsbedingungen kontinuierlich übergehen kann, ein und dasselbe Lebewesen sind. Das heisst, ein menschlicher Embryo ist ein Mensch in den ersten Wochen seines Lebens. Daraus ergibt sich zwingend, dass dem ungeborenen menschlichen Leben ein Recht auf Leben vom Beginn der Schwangerschaft weg zukommt und dass der Staat verpflichtet ist, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. Das bedeutet, dass der Schwangerschaftsabbruch für die ganze Dauer der Schwangerschaft grundsätzlich Unrecht darstellt und daher rechtlich verboten sein muss.

Anderseits führt die grundrechtliche Position der Frau dazu, dass es in Ausnahmefällen zulässig, in manchen Fällen sogar geboten ist, eine Rechtspflicht zum Austragen des Kindes nicht aufzuerlegen. Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung solcher Ausnahmetatbestände auf Gegebenheiten zu beschränken, bei welchen die Belastungen für die Frau ein solches Mass an Aufopferung der eigenen Gesundheit oder gar des eigenen Lebens beinhalten, dass dies von ihr nicht erwartet werden kann.

Eine irgendwie geartete Fristenlösung, welche die Abtreibung in einer definierten Wochenzahl der Schwangerschaft grundsätzlich als straflos erklärt, steht im Widerspruch zu den Grundrechten, weil der Schutz des vorgeburtlichen Lebens preisgegeben wird, ohne dass auch nur eine Güterabwägung gegenüber den Grundrechten der Mutter vorgenommen wird. Jede Ansetzung einer Frist ist ohnehin willkürlich und vermittelt höchstens falsche Vorstellungen über den Tatbestand der Abtreibung. Es ist absolut nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Staat den Schutz des vorgeburtlichen Lebens, den er als eine seiner Aufgaben anerkennt, erst ab der fünfzehnten bzw. ab der dreizehnten Woche einer Schwangerschaft übernehmen sollte. Daran ändert auch die Auferlegung einer Beratungspflicht nichts, wie sie nun der ständerätliche Ansatz beim Arzt oder wie sie die Variante der CVP mit der Beratung durch eine staatlich anerkannte Beratungsstelle vorsieht. Beide Modelle, auch die Lösung mit der hypokriten, namenimmanenten Schutzbehauptung "Schutzmodell", ändern hier überhaupt nichts.

Von der Beratungsstelle den Schein vorzuweisen, um den Schein zu wahren, ändert nicht das Wesen dieser Form von Fristenlösung. Beide Modelle sind und bleiben Fristenlösungen, in welchen das vorgeburtliche Leben schutzlos ausgeliefert ist.

Die Mehrheit der SVP-Fraktion wird sich aus dieser Auffassung heraus aus der verfeinerten Differenzierung zwischen Pest und Cholera heraushalten, sie wird sich nicht daran beteiligen und sich der Stimme enthalten. Hingegen werden wir uns in der Schlussabstimmung gegen jede wie immer geartete Fristenlösung stellen.

Erlauben Sie mir, Frau Bundesrätin, noch eine Frage: Im Rahmen der Behandlung der Gen-Schutz-Initiative, des Gen-Lex-Paketes wurden tagelange Dispute über die Würde der Kreatur geführt. Tiere sollen keine Sache mehr sein, das [PAGE 1435] entspricht auch meiner Meinung. Was passiert nun mit den Überresten menschlichen vorgeburtlichen Lebens? Könnte der Bundesrat in einer Verordnung eine Regelung erlassen, dass bei der Entsorgung der getöteten Embyronen die Würde der Kreatur zu wahren ist?