Graf-Litscher Edith · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2008-03-12
Wortprotokoll
Mit mehreren Vorstössen hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, ein einheitliches Konzept zu erstellen, das für zukünftige Auslagerungen und für eine verbesserte Steuerung der Einheiten im dritten Kreis eingesetzt werden kann. Die aktuelle Situation bei SBB Cargo zeigt uns, wie wichtig eine angemessene Steuerung der ausgelagerten und verselbstständigten Betriebe ist. Der Bundesrat hat diesem Anliegen entsprochen und unterbreitet uns mit dem Corporate-Governance-Bericht zum einen eine Aufgabentypologie als Grundlage für zukünftige Auslagerungsentscheide und zum andern 28 Leitsätze für die Steuerung der Bundesunternehmungen. Mit diesem Bericht haben sich die Geschäftsprüfungskommission und die Finanzkommission beschäftigt. Weiter stellt der Corporate-Governance-Bericht Grundsätze zur Rollenverteilung auf. Diese legen fest, wer bundesintern für die Eignerpolitik zuständig und verantwortlich ist. Nicht Thema des Corporate-Governance-Berichtes sind unter anderem die Privatisierungen.
Zur Aufgabentypologie: In der Aufgabentypologie werden die Aufgaben der Bundesverwaltung nach sachlichen Kriterien in vier Aufgabentypen gegliedert, die sich in unterschiedlichem Mass zur Auslagerung eignen. Nicht zur Auslagerung geeignet sind die sogenannten Ministerialaufgaben; darunter fallen vor allem Aufgaben der Politikvorbereitung und Aufgaben mit stark hoheitlichem Charakter, z. B. die Landesverteidigung. Diese Aufgaben sollen nahe an der Politik und damit von der zentralen Bundesverwaltung erfüllt werden.
Die Dienstleistungen mit Monopolcharakter finden sich vor allem im Bildungsbereich und bei der Kultur; sie eignen sich zur Auslagerung, weil sie bundesintern kaum koordiniert werden müssen. Ihre Träger, z. B. die ETH Zürich, sind darauf angewiesen, dass sie sich im eigenen Namen national und international profilieren können. Die Auslagerungseignung wird auch bei Aufsichtsaufgaben bejaht. Mit der Auslagerung der Bankenaufsicht oder der Aufsicht über die Kernkraftanlagen kann glaubwürdiger zum Ausdruck gebracht werden, dass diese Aufgaben im Einzelfall unabhängig von politischen Motiven erfüllt werden. Zur Auslagerung eignen sich schliesslich auch die Dienstleistungen im Wettbewerb, wie sie von Swisscom, SBB, Post oder Ruag erbracht werden.
Was bezweckt der Bundesrat mit der Aufgabentypologie? Er versteht die Aufgabentypologie nicht als eine Auslagerungsstrategie. Auslagerungen sind nach wie vor sehr politische Entscheide und sollten es auch bleiben. Die [PAGE 238] Aufgabentypologie hat zwei Funktionen: Zum einen wird sie uns Parlamentarierinnen und Parlamentariern bei Auslagerungsentscheiden eine wichtige Orientierungshilfe sein, indem sie anhand sachlicher Kriterien aufzeigt, welche Aufgaben sich zur Auslagerung eignen und welche nicht. Zum anderen ist sie inskünftig Anknüpfungspunkt für die Steuerung der Bundesunternehmungen, die solche Aufgaben erfüllen.
Mit der Verbindung von Aufgabentypologie und den noch vorzustellenden 28 Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichtes ist dem Bundesrat ein Steuerungsmodell gelungen, das vereinheitlicht und trotzdem den Besonderheiten der jeweiligen Aufgaben Rechnung trägt. Gleiches wird somit gleich, Ungleiches ungleich gesteuert. Die 28 Leitsätze ähneln Gesetzesbestimmungen, sind es aber nicht. Es sind Richtlinien, mit denen der Bundesrat der Verwaltung verbindliche Anweisungen gibt. Die Verwaltung hat die Leitsätze inskünftig zu beachten, insbesondere wenn sie Gesetzentwürfe vorbereitet. Ein Abweichen von den Leitsätzen ist möglich, muss aber begründet werden. Zu den einzelnen Leitsätzen:
Leitsatz 1 stellt den Grundsatz auf, dass Bundesunternehmungen Anstalten sein sollen. Die privatrechtliche AG ist vorzusehen, wenn die Unternehmung überwiegend am Markt tätig ist. Spezialgesetzliche AG sollen nur noch ausnahmsweise geschaffen werden. Wir müssen uns bewusst sein: Unsere Einflussmöglichkeiten sind bei privaten AG geringer als bei spezialgesetzlichen. Deshalb wurde der GPK ein Antrag unterbreitet, für Bundesunternehmungen sei entweder die Anstalt oder die spezialgesetzliche AG vorzusehen. Bei den spezialgesetzlichen AG können wir im Gesetz Abweichungen vom Aktienrecht vorsehen und uns damit besondere Einflussmöglichkeiten sichern. Die Kommission hat den Antrag abgelehnt. Sie teilt die Auffassung des Bundesrates, dass solche Zwitterlösungen zwischen privatem und öffentlichem Recht im Alltag zu Schwierigkeiten führen und dadurch die angestrebte Harmonisierung in der Steuerung der Bundesunternehmen behindern können.
Die Leitsätze 2 bis 8 äussern sich zu den Organen. Sie sollen über schlanke Strukturen verfügen und nach professionellen Gesichtspunkten funktionieren. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Schauen wir uns aber heute bei den Verwaltungsräten der Bundesunternehmungen etwas um: Sie sind vor allem männlich und deutschsprachig. Die GPK schlägt Ihnen deshalb mit dem Postulat 07.3773 vor, dass der Bundesrat bei der Wahl der Verwaltungsräte neben fachlichen Kriterien auch die Kriterien der Geschlechter und der Sprachregionen berücksichtigen soll.
Leitsatz 9 befasst sich mit den instruierbaren Bundesvertretern in Verwaltungsräten. Instruierbare Bundesvertreter sollen nur noch ausnahmsweise entsandt werden. Nur eine Minderheit der GPK war der Meinung, dass der Bund grundsätzlich in jedem Verwaltungsrat mit einem instruierbaren Vertreter oder einer instruierbaren Vertreterin Einsitz nehmen solle.
Eine Mehrheit der GPK fand das Postulat 07.3772 angebracht, welches vom Bundesrat einen vertieften Bericht über Bundesvertreter in Verwaltungsräten von AG verlangt. Ausgeleuchtet werden sollen darin die Probleme, die sich u. a. aus der privilegierten Informationsstellung des Bundes ergeben können. Die GPK ersucht deshalb den Bundesrat, den Sonderfall AG in einem Zusatzbericht vertieft zu reflektieren.
Die Leitsätze 10 bis 12 widmen sich der Haftung. Die GPK ist der Meinung, dass den Haftungsfragen eine hohe Beachtung zukommen sollte. Der Bund soll insbesondere dort nicht unbegrenzt haften, wo er kaum mehr etwas zu sagen hat. Deshalb hat die GPK ein Postulat gutgeheissen, nach dem der Bundesrat eine Beschränkung der Bundeshaftung prüfen sollte. Dieses Postulat hat die GPK am 12. Dezember 2007 zurückgezogen, weil das Ziel des Postulates mittlerweile erreicht wurde und damit das Anliegen der Kommission erfüllt ist.
Die Leitsätze 13 bis 15 befassen sich mit besonderen Kompetenzen, die Bundesunternehmungen eingeräumt werden können. Dazu gehören die Gesetzgebung und die Kompetenz, Beteiligungen einzugehen.
Gemäss den Leitsätzen 16 und 17 soll der Bundesrat die Bundesunternehmungen mit einem einheitlichen Instrument steuern und ihnen dabei sowohl aufgabenspezifische wie unternehmerische Ziele auf strategischer Ebene geben. Wie die Finanzkommission unseres Rates ist auch die GPK der Meinung, dass die Bundesunternehmungen nicht allein aus einer eignerpolitischen Optik gesteuert werden sollen. Deshalb verlangen die beiden Aufsichtskommissionen einen zusätzlichen Leitsatz Nummer 30, wonach die strategischen Ziele sowohl aus einer Eigner- wie auch aus einer Gewährleisteroptik festgelegt werden sollen. Das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung darf nicht den Eignerinteressen geopfert werden, sondern soll neben diesen stehen.
Die Leitsätze 18 bis 22 setzen sich eingehend mit der Kontrolle auseinander. Die Grundlagen der bundesrätlichen Kontrolle werden zum einen explizit ausgewiesen. Zum anderen werden die Berichterstattungen inhaltlich standardisiert und auch für Anstalten auf das aktienrechtliche Niveau gehoben. Damit erfährt die bundesrätliche Kontrolle eine eindeutige Verbesserung, was auch aus Parlamentssicht zu begrüssen ist. Der Corporate-Governance-Bericht führt im Weiteren die Massnahmen auf, die der Bundesrat treffen kann, wenn er im Rahmen seiner Kontrolle Fehlentwicklungen bei den Unternehmungen feststellt. Die Finanzkommission und die GPK sind der Auffassung, dass diese Massnahmen im Corporate-Governance-Bericht Leitsatzcharakter haben, und schlagen deshalb dem Bundesrat einen entsprechenden Leitsatz Nummer 29 vor.
Die Leitsätze 23 bis 28 schliesslich äussern sich zu den Finanzen der Bundesunternehmungen, zur Kapitalausstattung, zur Finanzierung, zur Gewinnverwendung und zur Steuerpflicht - dies sind die wesentlichen Themen.
Die GPK hat den Corporate-Governance-Bericht mit Hilfe verschiedener Professoren angeschaut und ihnen zur Stellungnahme vorgelegt. Nach Meinung der Professoren stellt der Corporate-Governance-Bericht einen erheblichen Fortschritt dar. Im Detail haben die Wissenschafter Verbesserungen vorgeschlagen, die zum Teil in die Postulate eingeflossen sind. Insgesamt liefert der Bericht nach Auffassung der GPK eine solide Grundlage für eine bessere Steuerung der Bundesunternehmungen. Die bundesrätliche Aufsicht wird nicht nur vereinheitlicht, sondern auch gestärkt und verbessert.
Die GPK empfiehlt deshalb, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen. Ergänzungsbedarf ortet die GPK namentlich bei der Personalpolitik. Es gibt keine Corporate Governance ohne klare Aussagen zur Personalpolitik. Die GPK hat deshalb das Postulat 07.3774 verabschiedet, das vom Bundesrat eine Ergänzung des Berichtes mit Leitsätzen zu Personal und Pensionskasse verlangt.
Aufgrund dieser Sachlage bitte ich Sie im Namen der GPK, die drei Postulate der GPK sowie das Postulat 07.3775 der Finanzkommission anzunehmen.