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Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-12-07

Wortprotokoll

Bei Artikel 9a Absatz 2 geht es um die Pflichtangaben in Leasingverträgen. Die SVP-Fraktion bittet Sie, hier der Mehrheit zu folgen.

Zu Litera a: Unseres Erachtens besteht für den Leasingnehmer höchstens das schutzwürdige Interesse zu wissen, was eine Sache kostet, wenn er sie bar bezahlt, oder wie hoch die Zuschläge sind, wenn er die Sache least. Daher erachten wir es als richtig, dass der Barkaufpreis in den Vertrag aufgenommen werden muss. Beim "wirtschaftlichen Wert" der Leasingsache im Antrag der Minderheit Goll handelt es sich um eine subjektive Grösse und nicht um ein objektiv zu definierendes Kriterium. Es gibt nämlich viele Dinge - beispielsweise Markenartikel -, deren wirtschaftlicher Wert wesentlich tiefer ist als der Preis, zu dem sie gekauft werden. Ich denke dabei an Autos oder Kleider. Vor diesem Phänomen ist der Leasingnehmer nicht speziell zu schützen, denn es ist dieselbe Situation wie bei einem Barkauf.

Völlig irrelevant ist für den Leasingnehmer aber die von der Minderheit Goll in Absatz 2 Litera abis verlangte Angabe des Nettopreises, den die Leasinggesellschaft dem Lieferanten bezahlt. Dieser Wert geht den Leasingnehmer nichts an. Selbst wenn der Lieferant der Leasinggesellschaft gewisse Rabatte gewähren würde, so käme der Konsument auch bei Barzahlung nicht in den Genuss derselben. Für den Schutz der Konsumenten - es geht hier ja um eine Gesetzgebung gegen Missbräuche - ist einzig die Differenz zwischen Barkaufpreis und Leasingpreis entscheidend.

Was die Kautionen betrifft, ist die SVP-Fraktion der Meinung, dass der Antrag der Mehrheit bei Artikel 9a Absatz 2 Litera bbis genügt. Erstens nimmt die Bedeutung der Kautionen beim Leasing ständig ab, weil vermehrt Versicherungslösungen gesucht werden. Zweitens geht es bei den Vorschriften von Artikel 9a um Mindestangaben in Leasingverträgen, weshalb es von der Systematik her verfehlt wäre, alle Pflichten bei der Behandlung von Kautionen zu regeln. Drittens ist es ordnungspolitisch falsch, die Hinterlegung der Kaution bei einer Bank zu verlangen, betragen doch solche Kautionen im Einzelfall durchschnittlich 1000 bis 2000 Franken. Daher würde die Hinterlegung bei einer Bank einen unnötigen Aufwand bedeuten, der letztlich wiederum vom Leasingnehmer zu bezahlen wäre.

Die SVP-Fraktion bittet Sie, bei Litera d der Mehrheit zu folgen. Der Verweis auf den effektiven Jahreszins genügt, da dieser ja in Artikel 16 Absatz 4 geregelt ist.

Schliesslich bitte ich Sie, auch den Ihnen heute ausgeteilten Antrag Teuscher zu Artikel 9a Absatz 2 Litera ebis abzulehnen; beinhaltet doch bereits die ständerätliche Fassung im Vertrag zwingend die Pflicht zur Angabe des Widerrufsrechtes und der Widerrufsfrist. Das ist schliesslich für die Konsumentin und den Konsumenten wichtig, weil sie hier eine einmalige Frist verpassen würden.

Es erübrigt sich unseres Erachtens, entsprechend dem Antrag Teuscher auch die Kündigung als zwingende Vertragsbestimmung aufzunehmen, da diese ja gemäss Artikel 12 Absatz 3 immer wieder mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende einer dreimonatigen Leasingdauer möglich ist.

Ich bitte Sie daher, auch den Antrag Teuscher abzulehnen.